Band 
Zweiter Theil.
Seite
192
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192 Sind die Gemeinheiten nach der

XI.I.

Sind die Gemeinheiten nach geschehenerTheilung mit Steuren zu belegenoder nicht?

As)-it der Theilung der Gemeinheiten oder der soge-nannten Marken, Huben und Weiden, ist es nun-mehr in der politischen Welt so weit gediehen, baß manihre Nutzbarkeit für entschieden annehmen muß, in so-weit sich besondre Localschwierigkciten, welche ausser derSphäre des theoretisch!n Oekonomen liegen, der Ausfüh-rung nicht widersetzen. Man thut also billig einenSchritt weiter, und fragt allmahlig:

Mögen dieLoose, welche der Unterthan aus dieserTheilung erhalt, zum Kataster gebracht und mitSteuren belegt werden oder nicht?

Ich antworte, »ein. Hier sind meine Gründe:

Diejenigen Höfe, welche jetzt unter der Steuer ste-hen, haben ehedem nicht angeschlagen werden können,ohne daß nicht auch zugleich auf ihre mehr oder mindervorkheilhaste Lage in Ansehung der daneben liegenden Ge-meinheit eine billige Rücksicht genommen worden. DenniL Malter Saat Landes, deren Eigenthümer viele ge-meine Weide zur Viehzucht, viele Hcyde zum Plaggcn-matt, vieles Moor zum Brande für Heuerleute hat, sindgewiß in einem höher» Werthe, als 12 andere MallerSaat von gleicher Güte, deren Besitzer nicht allein dasVieh auf dem Hofe füttern, sondern auch allen Düngeraus dem Sralle nehmen muß, und keinen Heuermann

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