Band 
Zweiter Theil.
Seite
195
JPEG-Download
 

Theilung mit Steuren zu belegen. 195

„jeden fünfzig Thaler. Wenn ihr aber in eurer gro-ßen Gemeinheit zwanzig Neubauer ansetztet, und je-„dein dabey zwey Malter Saat Landes verwilligtet: so„würde ein jeder von diesen euch jährlich mit fünf„Thalern zu Hülfe kommen können, und ihr brauchtet„sodann nur 45 Thaler zu contcibuireg.

so istcs überaus wahrscheinlich, daß man damit weit eherzu Stande gekommen seyn würde; und der Staat hattegewiß nicht dabey verlobrcn, weil jede Erleichterung derUnterthanen ein Schatz für künftige Nothfalle bleibt. Die-se Hauptursachc des verhinderten Anbaues wird aber auchnoch nach geschehener Theilung fortdauren,wenn die neu-en Gründe vcrsteurct werden sollen. Jeder wird dieselbenlieber zu schlechtem Holzwachse oder nach wie vor zumPlaggcnmatte nutzen, als in einen fruchtbaren Stand se-tzen, in Hofnung, daß wenn auch davon in solcher Maaßeeinige Steuer gegeben werden solle, diese dennoch mit demAnscheine eines unbrauchbaren Bodens übereinstimmenmüsse.

Sechstens ist zwar in den verschiedenen Aemtern oderProvinzen eines Landes kein gewisses Hauptverbalkniß inder Contribution festgesetzt; ein Fehler, der würklich man-che abschreckt, sich gehörig zu verbessern, weil jede Ver-besserung ihre Abgaben erhöhet. Da aber doch die Po-litik mit der Zeit eine solche Bestimmung wohl anrathendürfte, nach welcher jede Provinz, wie in Holland, einsichers zu hundert contribuiren müßte: so ist zu besorgen,daß alle Verbesserungen, welche vor dieser Epoque vcr-steuret werden, der Provinz, die sich würklich verb fferk,zum Nachtheil gereichen werden. Daß aber eine solcheBestimmung einmal geschehen werde, daran ist um soN 2 viel