einheimischer Rechtsfalle. 217
darinn erhalten kann, welche nickt von Zweydrittcln derGesellschaft vorher gebilligek worden.
Die Gesellschaft richtete vorzüglich ihre Absicht dabin-«ine Sammlung entschiedener Rechtfälle zu liefern, woraufeinmal ein Landesherr seine Gerichtshöfe verweisen und ib-enen, und darnach in vorkommenden Fallen zu sprechen,anbefehlen könnte.
Jeder Rechtsgelehrte könnte darinn aufgenommen wer-den, wenn er sich obigen Bedingungen unterwerfen wollte.
Alle Wochen versgmmlete sich die Gesellschaft einmal aneinem gemeinschaftlichen Orte. Jedes Mitglied trüge dar-inn zuerst den Rechtsfalls vor, worüber man sich bey dernächsten Versammlung unterreden wollte. In der nächstenVersammlung, nachdem ein jeder vorher zu Hause den Fallüberdacht, und was er für einheimische Nachrichten davonhatte, mit sich gebracht, sagte die Gesellschaft ihre Mei-nung darüber, und theilte demjenigen, der den Nechtsfallaufgeworfen, seine Gründe und Nachrichten mit. In derdritten Versammlung würde er ausgearbeitet verlesen, undnachdem die Ausarbettung gebikliget, zur künftigen Samm-lung hingelegt.
In der zweyten Versammlung würden dann wiederumzugleich die Neuen Rechtfälle, welche in der dritten aufgleiche Weise überlegt, und in der vierten ausgearbeitet ge-istert werden sollten, angezeigt, und so weiter beständigverfahren.
Diese vorherige gesellschaftliche Ueberlcgung dient dazu,damit die Grundsätze, woraus jeder für sich abreiset, mitdem Geist des Ganzen in der Harmonie bleiben; die Sacheselbst aber erst von verschiedenen Seiten betrachtet; undhiernachst eine Entscheidung erwählet werde, worinn sichdas seguum er bonum vereiniget. Mancher der sonst ein-L s mal