216 Vorschlag zui einer Sammlung
gedeyhen, gesammlet sind, nicht leicht ein neuer Fall vor-kommen werde, der nicht nach der Analogie der vorigenentschieden werden könne. Wenn daher ein Gesetzgeber einesolche Sammlung veranlaffete, und nach vorgegangenerPrüfung bestätigte :so würde dieses ein besseres und brauch-bareres Rech.sbuch seyn, als eine dicke Sammlung vonVerordnungen. Fast alle Lander sind uns hierum vorge-gangen, nur in den wcstphalischen Provinzen, worinn dochnach dem bekannten Vorwurfdic mehcsten Processe gcsüh-ret werden sollen, ist man noch zur Zeit hierauf in gehört,ger Maaße nicht bedacht gewesen. Wie wäre es also, wennauch wir einmal anfiengen, die Entscheidungen einheimischerRechtsfalle zu sammle,,, undsolche mit ihren Gründen nachden großen Mustern eines Fabcrs, Mevius, Ssrubens undPufendorfs in einer bündigen und angenehmen Kürze zuliefern? Ich will dazu folgenden Vorschlag thun.
Der Titel des Werks mag seyn: Erläuterungen Vater-ländischer Rechte durch eine Gesellschaft von Rechcsgelehr-.ken. Jeder der letzter,, soll die Ehre haben, seinen Namenunter seine Arbeit zu setzen.
In Ansehung der Bündigkeit und Kürze müssen solchevorgedachten Mustern so nahekommen, so weit solche zu er-reichen sind; die allgemeinen bekannten Gründe müssen nurim vorübergehen bemerkt, und wo es nöthig, höchstensdurch ein Gesetz oder durch die Anzeige einer Hauptqucllebestärkt; die wahren Gründe aus dem Landrccht und derkandesgewohnheit aber deutlich und bestimmt angeführt,bewiesen, und zuletzt durch Anführung eines gerichtlichenAusspcuchs, Landstandischen Attestats oder Gödingsspruchsbestärkt werden.
Sonderbare und mit höher» Grundsätzen streitende Ent-scheidungen müssen ausfallen und nur die billigen midpra-cticablen eingerücket werden. Daher auch keine einen Platz
darin»