Band 
Zweiter Theil.
Seite
219
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Der Friedeiisadvocat. 219

sondern beyde Theile müssen sich einen Kriegesabvocakcnzulegen.

Diese letztere Einschränkung ist wirklich neu und fein;und wenn, wie man voraussetze» kann, alles was in demTermin zur Güte gesprochen und eingeräumet ist, unter ei-nen, heiligen Stilleschweigen vergraben bleibt, mithin kei-nem Theile jemals zur Verfanglichkeit gereichen kann: sosollte man glauben, daß viel gutes damit gestiftet werdenkönnte. Für mehrern Vorsorge, sowohl um das Geheim-niß so viel besser zu bewahren, als auch um den Endzweckdesto eher zu erreichen, könnte man in diesem Falle einengeistlichen Richter zulassen, der ebenfalls, sobald der Ver-gleich nicht zum Stande käme, die Sache von sich ab, undan den weltlichen verweisen mäste.

Ich glaube daß beyde, ncmlich die Friedensrichter unddie Friedensadvocaten mehrern Verdienst als die Kriegeri-schen haben würde». Das schwerste dabey wurde der Be-weis seyn, welchen der eine oder andre Theil zu führen hat-te; indem dieser doch immer nur summarisch und obneEy-dcslcistung würde bleiben müssen, weil alles dasjenige, wasbeyde Theile sich einander in Ansehung ihrer Urkunden oderihrer Zeugen aus Liebe zum Frieden einräumten, hernachin dem Kciegesgcrichke nicht gebrauchet werden dürfte. Eineandre Schwierigkeit ist, daß einer des andern schwacheSeite entdecken, und sich hernach dieser Kenntniß doch im-mer bedienen würde. Allein auch hiezu fanden vernünftigeFriedensrichter und Friedensadvocaten auch noch wohlRath. Allenfalls aber müßten sie in einem solchen Falle dieSache sofort von sich abweisen, und wenn der Beweis in derKriegesinstanz vollführt, noch einmal Hand an die Sacheschlagen, und sich die Acten auf einen Monat, um die Gü-te zu versuchen, geben lassen können, wenn es der eine oderandre Theil auf seine Kosten verlangte.

XbVI.