bey Anlegung neuer Mühlen. L8F
fertigen können. Der Widerspruch des ersten Müllers,wenn er auch bey einer mindern Bevölkerung einmal denBeyfall erhalten hatte und darauf sein Bannrecht gründenwollte, wird sie so wenig als die Habsucht desselben irrema-chcn; und niemand kann verlangen, daß sie von ihremVorfahren eine weitere Rechenschaft gebe, als obige Grund»satze mit sich bringen.
Bey dem allen laßt sich aber doch auch das Recht «ineMühle zu haben, als ein Regal der untern Classe betrach-ten. Gesetzt, dte erste Mühle soll jetzt angelegt werden,und es erbietet sich einer aus der Gemeinheit unter der Be-dingung dazu, wenn ihm die Gemeinheit das Kamm»undWellenholz aus ihrem Walde schenken, ihm mit Fuhren zuHülfe kommen!, den Mühlenteich auswerfen, und sich ver-pflichten wolle, bey keinem andern als bey ihm mahlen zulassen; so wird die Gemeinheit ganz natürlicher Weift ant-worten : Warum soll denn unser Nachbar diesen Vortheilhaben ? Warum sollen wir dem Holz schenken, Fuhren lei-sten und Teiche auswerfen? Besser ist es, wir gönnen die-sen Vortheil unserm Pfarrer, unserm Vogte oder unsermKüster, und behalten dafür ein, was wir diesen sonst anBesoldungen reichen müssen.— Diese Antwort scheint mirebenso natürlich zu seyn, wie die Forderung desjenigenPrivatmannes, der sich zuerst mit dem Bau abgeben wollteUnd so könnte es ganz bequem zugehen, daß die erste Mühle«in Anhang eines gemeinen Amts würde. Es sind zu vieleMühlen mit der Gerichtsbarkeit verknüpft; zu viele Müh»len, welche der Kirche gehören; zu viele, welche mit ei-nem von einer Hähern Befugnisse zeugenden Zwange berech-tiget sind; zu viele, welche Kamm- und Wellenholz au-vem gemeinen Walde erhalte»; zu viele, welche ein Rechtauf eine Mneine Hülfe bey Bau und Besserung hüben: um
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