2?4 Don der Landesherrlichen Defugnrß
Mahlgaste gehen lassen müssen. Diese sperren sich immergen alle neue Mühlen, welche ihnen den Winter Abbruchthun können, wenn sie gleich des Sommers unentbehrlichsind.
Hier wird nothwendig die Landesherrliche höchste Ein-sicht und ein billiges Ermessen erfordert; wofern nicht dasgemeine Beste widerrechtlich leiden soll. Eine richterlicheEntscheidung würde zu beschwerlich und rveitlauftig seyn.Jene höchste Einsicht muß aber in keine Willkühc ausarten;und nichts scheint hier billiger zu seyn, als daß, wenn eineBeschwerde vorkömmt, daß die vorhandene Mühle nichtwehr zureiche:
i) Die Familien, welche ihrer Lage nach zu einerMühle gehen, oder worüber die Noth em Zwangrecht aus-übet, gezühlct; hiernachst
») Auf jede Mühle nach dem Maaß ihres Wassersund ihrer Mahlgange eine sichere und zureichende Anzahl-on Familien gerechnet, und wenn sich findet, daß dieerste Mühle nicht zureiche, und ein beträchtlicher Ueber-schuß von Mahlgaften sey, denen nicht geholfen werdenkönne;
z) Dem ersten Mütter, wenn er feine Mühle erwei-tern oder eine andere zureichende Anstalt machen kann,der Vorzug gelassen; oder, wo dieses Bedenken habensollte, wie es denn bisweilen gut seyn kann, daß zweyMüller um den Vorzug arbeiten müssen,
4) Eine zweyte Mühle unter einer zum Vortheil derersten gebrachten Einschränkung der Mahlgange zugelas-sen werde.
Eine Landcsherrschaft,welche sich in ihren Bewilligungennach diesen Grundsätzen richtet, wird solche allemal recht-
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