der alten deutschen TrimkiialjuriSdkction. 443
compolikionem civilem) richtete, oder es ist eine Chimäre.Kaum hatte ich diese» Entwurf gemacht: so sahe ich'aufeinmal die Stelle beym Tacilus: I.icer apucl Concilium ac-, culare guogue er Merlinen capicis rnrsnclere in einem ganzneuen Lichte s); so schloß ich, über eines freyen MenschenLeben konnte auch bey den alten Deutschen nur in der Na«
' tionilversammlung (und das ist mit der praelemir Impera-tors oder mit dem blillo perlonrlis praelenriss regiae Is-cum renenre einerley) geurtheilet werden, folglich hatte derordentliche Richter eines Bezirks lediglich auf bürgerlicheGenugthuung zu erkennen, besonders da alle Verbrechen,welche nicht fcay oder frcislich gemacht waren, mit Geldegelöset werden konnten. Der ordentliche Richter war derliebenswürdige, der wohlthätige Vater und Erhalter seinesVolks. Die Bischöfe übernahmen diese Gerichtsbarkeit mitfo vielem Vergnügen als Anstaube, und dieFreystadtewa«ren die glücklichen Mittel, dem Verbrecher nach damaligenCostumc zur bürgerlichen Genugthuung zu verhelfen, nichtaber der Bestrafungzu entziehen, und sie vertraten die Stelledes sichern Geleits. So mögen auch die mosaischen Frey-statte nur gegen den Blutrichtcr, nicht aber gegen denEr-haltungsrichter, der dem Thäter eine Geldstrafe oder einander Opfer auflegte, gedienet haben.
Ein besöndrer Fall blieb aber doch, wie es scheinet, nochübrig, ob er gleich sehr selten vorfallen mogte, worinn auchder Graf (Oomes) einen Verbrecher zur Todesstrafe ver-dammen konnte. Dieß geschahe, wenn derselbe anf derThat ergriffen und ihm als ein überwundener Missethäterins Gericht geliefert wurde. Ein solcher genoß der Wohl«D 5 that
») Dahin kamen auch die Römer: Ne imxc-K-rum 6« c-ipäecirii k.oinLl'.i co^nvscererur. I, r. §. 6. tl, äs
Vijg. jur. ,