Band 
Zweiter Theil.
Seite
349
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der alten deutschen- Crimlnaljurksdkcüon. Z49

Hexen gegen «inen Mord, weil dieser im fünfzehntenJahrhundert hier noch mit Gelde gelöset, die Hexereyaber gleich der Abgötterey für unablöslich gehalten wurde,folglich von dem IVliilo allein bestraft werden konnte.

Man kann auch -viertens die Schcffelwroge dahinrechnen,, als welche sich oft in Privathanden befindet,so daß auch jwxy Meyer hier im Stifte damit berech-tiget seyn.

Man kann leicht gedenken, daß eben die Schicksale,welche den alten Grafen betroffen haben, auch seinenHaupkmann ^.rlvocacum treffen mußten, obgleich dieser,da die geringern Verbrechern sich lange bey der Geld-strafe hielten, sich einige hundert Jahre langer erhaltenhat. Seinen natürlichen Feind hatte er an dem Unter-sendgrafett (denn man hat cemerism inferiorem er 5u-perivrem) der sich in seiner Art eben so ausdehnte wieder Oberfreygraf. AuS der Derlassenschaft des erstenkommen einige Holzgcafschaften, nicht alle, denn ver-schiedene sind aus der bloßen Aufsicht über eine Markentstanden; ferner die Kannenwroge, welche mancherohne die geringste Beymischung einer andern Art von Ge-richtsbarkeit besitzt; nicht weniger die Bestrafung im Esche,die Erbesbesatzung oder die Gutsherrlichkeit und anderefliegende Rechte, die sich hie und da zerstreuet finden.Man kann auch keinen rechten Grund angeben, warumeiner blutige Wunden bestrafen könne, ohne ein Schelt-wort bestrafen zu dürfen, wofern man nicht jene gedop-pelte Derlassenschaft voraussetzt. Die mehrsten Advoca-tien hat der Landesherr an sich gekauft; und es war eineZeit, wo er das Naherrecht dazu hatte, als man dafürhielt, daß die alte Rcichsgerichtsbarkeit nicht gekheiletwerden, auch nicht fti'geringere Hände verfallen dürfte,

damit