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Verordnung gethan, daß in Mittlerweitund biß zu berührter Ihre Maj.Ußspruch,die jederzeit fürstehcnde Lehengeftll aufalle und jede Hof- undErb-Aemter hinterIhrer Maj stat Kayserliche Reichs-Hoff-Cantzley gäntzlich erleget, und daselbst aus-getheilet werden sollen rc. wie dann her-nach zu mehrmahlen beschehen rc Wannnun Jhro Kayserl. Maj. hierunter nachder Zeit und biß zu endlichen Entscheidder Sachen gemeint, so ist hierauf Ihr»
Kayserl. Maj. gnädigster Will, Meynungund Befehl, daß es noch zuweilen bey dererst vermelden Verordnung bleiben, diegefallene Lehengeld hinter Ihrer MajestätHoff-Cantzeley erleget, daselbst ußgecheiktwerden, und die wohl- und obgemeldtenvierErbamter sich dessen nicht unterziehen/noch annemen, anders als daß ein jedwe-der derofelben Erbamker sein Angebührdaselbsten zu erfordern und zu empfahenhaben solle, biß daß Ihro Maj. zu per-sönlicher Ankunfft der Churfürsten, hierü-ber gebührende endliche Erkanntnuß un-verlangt thun und ergehen lassen würden.
§. 16.
Das Reichs - Protocoll besagt hiervon be-folgendes: Prokocoltt.
„ Ao. r;66. haben die wer des heil.
,, Reichs Erb-Aemter neben andern ihren» Beschwerden klagend fürgebracht, daß» ihnen ihre schuldige Gebühr, so sie beyC 4 » Ver-