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Regierung biß auf gegenwärtige Stundvon keinem regierenden Römischen Kaysereinige Regalien und Lehen niemahlen mitempfangen und angenommen, sondernwerden damit durch die angehengke schwe-bende Rechtfertigung biß zu endlichenrechtlichenUstrag nothwendiglich ufgehal-ten, darüber dann inmiulerweil dasKay-serliche Jndult und gnädigster Stillstandjederzeit begehrt und gesucht worden.
Und irret mst. Nichten der Aemter unge-reimbt Fürbringen, daß Ihr Fürstl.Gn.von wegen der erstatteten Pflicht (so sie ufdas erlangt Jndult durch ihre Gesandtenerstatten lassen) mehr angeregtS Angeld zubezahlen schuldig, dann solche Pflicht garnicht uf die Regalien und Lehen-Empfang-niß gestellt und gerichtet, sondern wirdIhr Fürst!. Gnaden von einem regieren-den Kayser noch mit belehnt, nichts wi-derwärtiges , feindliches wider die Römi-sche Kayserliche Majestät und die Standdes Reichs, unterm Schein, als wanner denselben mit keinen Pflichten verwandtund zugethan, fürnehmen und practicirensolle, noch könnte; wie dann solches dieForm desEyds unterschiedlich clärlich uß-weiset und mit sich tragt, dahin durch dienächst abgestorbene Römisch -KayserlicheMajestät, Kayser Ferdinandm, hochseel.Gedächtniß in Ao. 59. uf den jüngst ge-haltenen Reichs-Tag insonderheit auch ge-schehen,