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Scheu vorgegeben ,dqß,.so bald seingnädigster Herr das intendirte Gehet er,halten haben würde, er alsobald die ganz»(iche Landes, Fürstliche Hoheit erlangethqtte; und wäre sich zu verwundern, daßJhro Churfürst!. Gnaden Mipistri soeifrig auf das formalisirte LimprechtischeGebet dringen sollen, wann nicht diegänzliche Ober-Herrschaft darunter ver»borgen läge, dieweil an solchen Ortenselbst, qllwo sie die gänzliche Obrigkeithaben, gar nicht für sie gebetet- wird,daß darum die lang-gesuchte Oberherr-schaft ^vermuthlich hieburch zum EffectMbracht werden will. Jw Betrachtungdessen denn solch Gebet in Ewigkeit vonkeinem Bürget mit gutem Gewissen ver,richtet werden kan: Denn wie em jederBürger solche Omnimodam abzuweh,rm, vermöge der zum Rath gethanenPflicht, verbunden ; also würde ohn,widersprüchlich folgen, daß, so. oft disgefährliche und die gänzliche Oberherr,schaft nach sich ziehende Gebet verrichtetwürde, ein jedevBürger öffentlich widerfeine Pflicht undEyd handelte, bevorabweil Jhro Churfürsts Gnaden die bisheroverlangte ^stserkradon: daß hiedurchdie Oberherrschaft nicht gesucht würde,der Stadt gar nicht ausstellen wollen. "
§. 55. b.