Band 
Sechster Band
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der Burgmannen gewöhnlicher Eyds,Formul zu vernehmen sey, und sey imganzen Reich keine Reichs-Stadt so groß,sie nenne die Brassen gnädige Herrn.

Aber wie nichtig solch beyderley Ein,wenden sey,das ist droben sä Num^.&c,gutekmaffen ausgeführt und zu Tage ge«legt. Und wird erstlich ex säverlo mitkeinem Wort bewiesen, daß ein anderIntention, Scopus und Finis dabey ge,wesen, daher abgenommen werden könne,daß dieses nur Verba & Tituli honorumseyen. Solches last sich auch aus der-Hul,digungs-Verschreibung mit keinem ein,zigen Wort bewehren, wie es dann derSchriffksteller bey seinem blosen Sagengelassen, und mit keinem Wort darauszu beweisen unterstanden, ja eS erscheintgerad das Gegenspiel daraus. Dann r.der Principal- und einige 8copus, In-remis und Finis berührter Verschrei,düng ist, daß sie, Bürgermeister, Schöf,fen, Rath und Gemeine, in Kraft KönigsAlbrechts, und König Ruprechts rc.Sa,tzungen, einem Burggraffen, als ihremvom Reich vorgesetzten Amtmann undobersten Richter, huldigen sollen undwollen; darnach auch als ihrem Pfand-herrn, und beydes wegen der Burg. Daßnun diese Huldigung eine Superioritätund Subjection mit sich bringe, dasweifen die Wort: treu, hold, gehorsam

seyn,