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seyn, als einem Richtet, obersten Rich-ter, Reichs »Amtmann, und Obrigkeit,auch Pfandherrn, dem die Gkkichtbarkeitund Jurisdiktion, ja alle Herrlichkeit, dirdas Reich da hat, Mit versetzt ist, auS:
Dann einem solchen gebühret Gehorsam,irem, daß in solchem Gehorsam, den sie,Bürgermeister, Rath und Bürger, ingemein geschworen, sollen auch emzel«zukommende Bürger begriffen seyn, undin sitzendem vollen Rath, wann sie ihr«Burgerschafft empfahen, gleichmässig«Huldigung thun, wie sie die gethan haben,und zugleich in sitzendem Rath von Alterscheckommene Gebühr entrichten: quw iplssola solutio subjectionem realetn in-kerr. Dieser Finis, Scopus und Inren-tio hat verursacht, daß sie sämtlich HerrnBurggraffen, Baumeister und Burg-manne in solcher ihrer Huldigungs-Ver-schreibung für ihre liebe gnädig«
Herrn und Irmckem erkennt, genenntund gehalten. Stimmen also Wort undWerck mit einander überein. Es wäre auch2. ein mächtig groß Abfurdum gewe-sen , wann sie Herrn Burggraffen, Bau-meister und Burgmanne Nil realiter fürihren Obern erkennt und gehalten, daßsie dieselbe in derHuldigungs-Verschrei-bung selbst also genennt, und für ihregnädige liebe Herrn und Iunckerr»rirulirr hätten, sinttmahl siche in solcher