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Verschreibung gar nif schickt, daß man >da, und in solchem Real-Actu, Verba Jhonoris brauchen, und die Leut mit sol- }chen ambiguis locutionibus nur kudifi, I 1ciren solt. Und weil z. im Burger-Evd "!
eben die Huldigung, treu, hold und ge- ^
horsam zu seyn, den Schöffen und dem 8Rath, als Obrigkeit, eine Superiorität jüber die Bürger mitbringt, warum dann <nicht auch dem Herrn Burggraffen, der *ihr Richter und Caput ist, und deme,als oberstem Richter, sie implicitè Leexplicité iisdem verbis geschicht. Um Nso vielmehr 4. weil eben ein solche Phrafisauch dem Burger-Evd selbst, damit eins f
dem andern gleich käme, inserirt ist, in I;
verbis : unsern lieben Herrn und Jun, M
ckern rc. und also diese honorikea subje- V
ctionis mentio nicht nur einmahl oder |
obenhin, unö honoris nudi gratiä, ge. «
fchehen ist, sondern realiter noch immer- >l>
fort allen neu zukommenden Bürgern in W
ihrem Huldigungs-Eyd gleichfalls fürge- H
bildet und eingebunden wird. M
Daß dann, pro secundo, solches nicht Ades Grossen von Königstein halber gesche» ckihen sey, erscheint aus eben diesen jetzt an-gezogenen Real . Gründen sowohl, als k
sonderlich auch aus denen, so Capite 4. m
ad Num.99. 100. ausgeführt, so allzu- %
mahl anhero wiederholet werden. Über i>
das, so hat die Bmgmannschafft dieses f<
freyen