Band 
Sechster Band
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, Geständnissen und Handlungen der SouverainS2 selbst, in Absicht auf die vorliegende Frage, er-"7 erwiesen werden.

>* §. 12 .

Ein jeder Souverain kan in seinen Staatenthun , was er will, ohne schuldig zu seyn, andem® Souveräns, mir oder ohne ihre vorgängige An-^ frage, Red und Antwort zu geben, wann undso lange diese bey der Sache, worüber sie Erklä-E rung, oder deren Abänderung sie verlangen, aufm keine gültige Weise interessirt seynd.

H. IZ.

Weilen nun, überhaupt! zu sagen, jedem Staat*} zwar daran gelegen ist, in Ruhe zu bleiben, hin-gegen auch jeder nur so lang ruhig seyn kan, als» 11 sein Nachbar will, eine in ihrem Ursprung zwischen. zween oder etlichen wenigen Höfen (so zu sagen)iW personelle Handlung aber in ihrem Fortgang undFolgen vor die ganze übrige Societät der Völkerfl> interessant und allgemein werden kan: So be-zeichnet ein durchgängig anerkanntes Herkommen,,» und die dazu kommende ausdrückliche Zeugnijftder Höft, gewisse Handlungen, von solcherNatue«D zu seyn, welche sich die andere nicht gleichgültigW seyn lassen könten, und dieserwegen, als Mit-W glieder Einer grossen Haupthaushaltung, befugtzu seyn, zu fragen: Was machest du?

D §. 14.

s«im Die Rechte der Nachbarschaft, die besondereK aus Tractaten und den Particular-Inkeressen ein-P zeler Nanonen und Höft entstehende Verbindun-\tm gen, Pflichten, Forderungen und Gefahren,ß T r wür-