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quide Schulden; so wie zwischen diesen, be-kannten Rechten nach, keine Compenfakion statthat, so kan auch bey denen Handlungen souverai-ner Compaciscenten die Erfüllung dessen, wasder eine Theil ex Pacto fordert, an die Be-werkstelligung einer Sache, die der andere nichtqnderst, als exLenevolemia zu verlangen befugtist, keineswegeö gebunden , noch darauf bestandenwerden, was beydes mit gleichen Schritten,Anwendung vor Anwendung, Beförderung vorBeförderung geleistet werden müste.
Es ist demnach nicht schlechterdings ein freund,schaftliches Gesuch, wie man es in der vorliegen-den Schrift zu nennen geliebet, wenn der KayserinMajestät von Sr. Majestät in Preussen ange-gangen werden, um die Reichs-Garantie deöDreßdnifchen Friedens befördern zu helfen, son-dern S«. Königl. Majestät fordern solches alseine Erfüllung der vermöge eines solennen Tra-ktats eingegangenen Verbindlichkeit, und kandergleichen Gesuch ohne Verletzung solchen Tra-ktats nicht verweigert tverdm.
D>e jenseits begehrte Königlich - PreussischeConcurrenz zu Erneuerung der Reichs-Garantieder Oesterreichischen Erbfolge kan hingegen auskeinem andern Grunde, als ex mera benevo-lentia prälendiret werden, und dependiret dem,nach aus gleich anfangs angeführten unwider,sprechlichen Gründen lediglich von Sr. Königl.Majestät, ob Sie anjetzo solchem Gejuch zuwillfahren, oder es zu verbitten , ihrem wahrenInteresse convenable zu seyn erachten, und kan
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