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§. * 9 .
Wann von dem Hof, welcher befragt wird,den Mitten des fragenden Souverains zu nahegetretten wird.
§. so.
Endlich so findet diese Anfrage in allen übrigenFällen statt, worinnen einem Souverain vonnö-then oder angenehm ist, zu wissen : wessen ersich zu dem andern zu versehen habe?
Bey dem Anno 173*. zwischen Spanien undGroß, Britannien ausgebrpchenen Krieg liessedieser letztere Hof bey dem Französischen aus-drücklich anfragen: Wessen man sich zu ihmwegen der Neutralität zu versehen habe? underhielte die deutliche Antwort: „ DerAller-christlichste König würde nicht das geringste vor-nehmen, solange der Krieg auf die Weise, alsbisher geschehen, geführt werde. Dafern aberdie Engelländer, wie ihre Absicht zu seyn schiene,sich eines oder des andern Platzes in den Spani-schen West'Jndien bemächtigten, so könte manalsdann nicht umhin, zu Erhaltung des Gleich-gewichts, die Parthey der Crone Spanien zu er-greifen."
§ 3 ^
Dieses Recht, einander zur Rede zu stellen,findet nicht nur bey schon würklich zugefügten,sondern auch nur zugedachten und mit Grundbesorglichen Beleidigungen statt; und selbst einbloser durch die concurrirende Umstände wichtig,gemachter Verdacht ist zuweilen hinreichend,
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