Band 
Sechster Band
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dem Schluß und Ratifikation dieses Bündnisseseiner von beyden Hohen Theilen in allen Dero inEuropa liegenden Reichen, Ländern und Provin«zien, aus was für einer alten oder neuen Ursachees auch geschehen möchte, von irgend einer Christ«lichen Europäischen Puiffance würklich angegriffenwürde; wobey jedennoch die gegenwärtige inPohken entstandene Unruh, und die daraus her«flieffende Folgerungen, ä Casu Fcederis eximitttwerden: so soll, auferfolgterRequisttion, ein jedervon ihnen durch seinen entweder an dem Hofe deckAggressoris seyenden, oder sofort an denselbenabzuschickenden Minister alle gute OKcig undVorstellungen dawider anwenden, und völligeSatisfaction desfalls begehren; sondern auch,wo dieselbe fruchtlos ausschlqgen, aufs langstein«nerhalb 2, z, höchstens 4. Monaten nach gesche«hener Requisition, wie es die Beschaffenheit derJahrs-Zeit, oder die Entlegenheit der Oerker,zulassen, und an die Hand geben wird, die stipu-litte Anzahl Truppen, ohne Einwendung, liefern.»

In der Off- und Defensiv-Allianz zwischenSchweden und Preussen vom Jahr 1747. heist esArt. IV. „ Im Fall einer der Hohen conkrahiren«den Theilen in seinen obbesagten Königreichen,Staaten und Provinzen, es feye von weme undunter was für einem Vorwand es auch immerwolle, angegriffen würde, so soll der andere Al«lüfte, sobald er von dem beleidigten Theile darumwird requirirt werden, alsogkeich und innerhalbeinem Termin von 2. Monaten, von dem Tageder geschehenen Requirirung an zu rechnen, seine

gute