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Form soll eben diejenige bleiben, die bey exemplarischenund ordentlich wandelnden geistlichen Priestern bishergewöhnlich gewesen und noch ist. Es werden daheralle anders gestaltete und farbige Kleider verboten,die von Weltlichen in den neuesten Zeiten zu ihrer Be-quemlichkeit gebraucht, und von Geistlichen nur allzu-sehr zur Verwunderung, um nicht zu sagen zum Aer-gerniß , der Gottesfür chtigen nachgeahmt worden ist.Dergleichen Kleider sind mehr Schlafröcke, und schi-ken sich mehr für Lcuthe von» Pöbel, als für Personen,die zum Heiligthume bestimmt sind. Nur zur Winters-zeit wird ein farbigrcr Mantel erlaubt, der aber immervon dunkeler Farbe seyn muß. Auf dem Lande könnendie Geistlichen Röcke tragen, von welcher Farbe siewollen, wenn nur kein »»nöthiger und überflüßigcr Putzdaran ist. Eine solche Art von Kleidung soll man beyTag und Nacht gebrauchen, insonderheit zur Som-merszeit, worinn in vorigen Zeiten vornamlich vieleMißbrauche vorgegangen sind. Zu diesem Ende werdendie bisher zum Vorschein gekommene Edikte samt de-nen darinn gedrohetcn Strafen erneuert „
„Mit der Bescheidenheit in der Kleidung muß auchdie Bescheidenheit im Putze des Kopfes übereinstim-men. Es wird daher verordnet, daß alle Geistlichekurze Haare mit einer sichtbaren Platte tragen sollen;und diese muß bey Priestern wenigstens so groß seyn,als ein Teston (ungefähr ein halber Thaler . Wennauch einige die Erlaubniß haben, eine Perrüke zu tra-gen, so muß diese gleichfalls bescheiden seyn. Es mußauch das Zeichen der Platte daran gesehen werden, sowie ihnen diesfalls v^m heil. Stuhle die Erlaubnißgegeben worden. Sie sollen sich aber gänzlich enthal-
*) 29. chm. 16-7. 10. 8br. l6zi. 10. Nvv. 1691. L2. Xvv.1696. Zi. 1699. 7. Oec. 1706. 1. Oec. 174»,
;ü. Osc, 1749.