Band 
Erster Band.
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379
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Zweytes Buch» 379

und eröfncte allen Mönchen ohne Unterschied den Weg,von der geistlichen Instanz an die weltlichen Gerechteappellieren zu können. Alle Klöstcrgcsaugmffe mußtenim ganzen Gebiete der Republik zerstöret, und den geist-lichen Lribunalien alle Gewalt benommen werden, zuförmlichen Prozessen, Endurtheilen, Einkerkerungen,und körperlichen Strafen zu schreiten, welche alleinvon der zwingenden zeitlichen Gewalt abhängen sollten.In Zukunft sollte vor dem zurückgelegten ein und zwan-zigsten Jahre keine Aufnahme, und erst nach dem fünfund zwanzigsten die Ablegung geistlicher Gelübde statt-haben. D>e Obern der Klöster, welche dieser Verfü-gung zuwiderhandeln würden, sollten lebenslänglichaus dem Gebiete der Republik verbannt seyn. AlleEinkleidungen, Noviziate, Professionen und Studiensollen in den Staaten von Venedig geschehen undNiemand aufgenommen werden, der kein gcbonner Un-terthan wäre. Die dawider Handelnden wurden desAufenthalts, der Aggregazion, der Sohnschaft, wieauch aller Würden, Aemter und Stimm n unfähig er-klärt. Desgleichen sollen nur geborene Unterthanen,und die im Staate wohnen, zu Superroren , Oeko-nomen und Provinzialen gewählt, und thuen alleVerbindung und Vermischung mit den Obern auswär-tiger Provinzen, unter was für einem Titel dieses ge-schehen möchte, untersagt seyn. Die zur Regierungder Klosterprovinzen nöthigen Aemter sollen durch ge-heime Stimmen, und zu den Feiten der Kapitel-undProvinzialzusammenkünfte gewählt werden. Es müssenaber sowohl die Stimmführer als die Gewählte» ge-borene Unterthanen seyn. Um aber diese Ordnung zuerhalten, die so nöthig ist, um den Despotismus eini-ger Wenigen und die so verderbliche Zirkulazivn derWürden zu vermeiden, sollen in Zukunft keine von aus-sen herkommende Obedienzien, noch irgend eine Dis-pensazion von dieser Verordnung angenommen wer-