Band 
Erster Band.
Seite
380
JPEG-Download
 

Z8c> Gesch. d. römischkath. Kirche.

den. Desgleichen sollen auch keine Msitatoren, Prä-sidenten, Generalvikarien, Kommissaren und Korrek-toren anerkannt werden, die etwa , unter welchem Na-men und Vorwande es auch geschehen möchte, von aus-sen her in das Gebiet der Republik geschickt würden.Die sogenannten Bettelinsiitute, die Kongregazionenund Gesellschaften, welche die Gewohnheit und dasPrivilegium angenommen, bleibende Nutznießungen undGüter zugemessen, sollen, da sie für die Anzahl, dieihnen vorgeschrieben ist, hinreichende Güter haben, un-fähig seyn, dem Bettel nachzugehen. Die Klöster undHospichen, welche nicht genügsame Besitzungen haben,um zwölf Religiösen zu unterhalten, sollen geräumtund aufgehoben, ihre Wohnungen und Einkünfte aberzur Unterhaltung der Vater unsrer Unterthanen, die ge-genwärtig gesetzmäßig allda wohnen, oder zur Unterstezuug der Pfarrkirchen, oder zu andern frommen An-stalten und Liebeswcrken verwendet werden. Um end-lich auch der verderblichen Unordnung abzuhelfen, diedaraus entstehen muß, wenn unter dem Vorwande vonmancherley Bedürfnissen das Geld, das doch zumUnterhalte der Religiösen des Landes nöthig ist, aus-ser dem Staate verschickt wird; so sollen die Supe-rioren und andern Väter, denen obliegt, die Oekono.mie und den Wohlstand ihrer Familien zu besorgen,nicht befugt seyn, andere Auflagen und Kontribuzio-nen zu bezahlen, als diejenigen, die in öffentlichen De-kreten erlaubt sind, unter Strafe der unmittelbarenAbsetzung von ihrem Amte, und noch besonderer undstrenger Ahndung, wenn bey Abhörung und Untersu-chung der Rechnungen, wozu die Superioren auchaußerordentlich vom Magistrate über die Klöster an-gehalten werden können, oder durch andere Wege, be-sagter Magistrat erfahren sollte, daß sie hierin» unge-horsam gewesen seyen.

Zu allen solchen Verfügungen glaubte sich die Ne-

pu-