414 Gefch. d. römischkath. Kirche.
Gefangennehnrung auf keine, auch die mindeste Weise,veranlaßt zu haben, ist eben so unwichtig, und kannin keiner Beziehung die Schuld oder Unschuld des-Ordens beweisen. Ricci mag, als einzelnes Indivi-duum der Gesellschaft betrachtet, wissentlich keines Fehl-trittes sich schuldig gemacht haben. Aber muß erdenn nothwendig auch als Haupt eines Ordens un-schuldig seyn, der Kraft seiner Konstitution privilegiertwar, Verbrechen zu begehen, und gleichwohl unschul-dig seyn konnte? Jeder Jesuite legte seinem Instituteden Charackter der Heiligkeit ley. Jeder hielt sich,schon vermöge feines Standes < für einen Heiligen;und jeder handelte, wie es seinem Institute gemäßwar, ohne je auf den Gedanken zu fallen, daß seineHandlungen bald ihres Fanatismus , und bald ih-rer Ungerechtigkeit wegen der menschlichen Gesellschaftschädlich seyen. Ricci war ein Jesuite. Wie hätte esfolglich erwartet werden dürfen, daß er je aus sichselbst bekennen würde, zu seiner Verhaftnehmung durchirgend ein Vergehen Anlaß gegeben zu haben?
Die EHesuiteu, welche durch die Verbreitung dieserUnschuldsbetheurung die ganze Welt von ihrem ge-rechten Handel überzeugt zu haben vermcynen, sinddarum in den Augen des unpartheyischenRichters nochweit nicht gercchtfertiget; und alles, was sich zu ihrenGunsten etwa noch anführen liesse, bestehet lediglichdarin», daß man gegen einzelne Individuen ihres Or-dens, vornehmlich auch gegen das Haupt desselbenweit strenger verfahren sey, als es die Noth erfoder-1e; daß sie wegen einer angeschuldeten despotischenPolitik von Ministern vertolgt wurden, die um nichtsweniger, als sie despotisch regierten; und daß mansie endlich wegen Vergehungen abgestraft habe, de-ren der römische Hof schon von langem her sichschuldig gemacht hatte.