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Fünfzehntes Virch.
dürfen—-Mädchen von jedem Alter und Wittwenin die Klöster aufzunehmen, und zusammen lebenzu lassen — den Aebtissinncn und Supcriorinnenihre Stellen zu prorogicren, den Nonnen zu er-lauben, ins Bad, oder zu ihren Verwandten ausgültigen Ursachen reisen, oder sich aus dem Klo-ster in das Konservatorium begeben zu dürfen —und was dergleichen Dispensen mehr sind, worü-ber die Bischöfe einige Vortrage zu machen fürgut finden werden.
VI) Was die Ehedispensen betrift; so Warezu untersuchen, ob nicht gewisse Verwandtschafts-grade bestimmt werden könnten, wo in keinemFalle Dispensationen gegeben würden? In allenübrigen Graden käme es dann auf den Bischof an,sie aus eigner Macht und unenkgcldlich zu er-theilen.
Man könnte auch untersuchen, ob es nichtthunlich wäre, das Hinderniß der geistlichenVerwandtschaft, und andere dergleichen Hinder-nisse ganz abzuschaffen?
VII) Da ungcmein viel daran gelegen ist,daß sowohl die Weltgeistlichkcit, als derRegular-klerus einerley Grundsätze der Moral, und folg-lich auch einerley Studien und Maximen, vorzüg-lich im Beichtstühle habe; so wäre es sehr nützlich,wenn eine gleichförmige Methode in den geistlichenStudien, sowohl in Seminarien, als auf Uni-versitäten und in Klöstern vorgeschrieben würde.
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