Band 
Fünfter Jahrgang, 1748.
Entstehung
Seite
82
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an von den Römischen Obrigkeitliche» Per-sonen, als den vccem virix, Lonlulikux,

Dlökscoribux, brseroribux , -kciüibux, llii-

bunix plebix Lcc. und zwar die LonsulexUnd Im^e^corex in chronologischer und al-phabetischer Ordnung , wie auch die I.. DXll. DrbulZrum, den l.e»em ltegiam, die5r. Lonsulra, das LssiÄum perperuum, die8e6iZ8 jdlrornm , was vvm Ooäice Meo-ssoliano und Lrcviario ^.nisni zu wissen nö-thig ist. Die Iustinianische Rechts-Geschich-ten werden nach ihrem Ursprung , Elnthei-lung in psncieÄen, lnkicurivnex, Oocii-ccm und dlovellen , desselben kaclx in Ori-ent und Occident, und auch dessen Aufneh-men und Ansehen in Deutschland, besondersvorgestellet. So vollständig als hier die Hi-storie der Römischen Rechtsgclahrkheit ver-einigt vorgestellet worden , haben wir so we-nig als die Geschichte der deutschen RechtS-gelahrtheit, noch niemahls w gründlich beyandern ?euroribux, als wie hier geschehen ist,angetroffen : ob wohl hie Und da einigeTheile derselben insbesondere zum Vorscheingekommen sind. Sie fängt also vom VlenJahrhundert nach Christi Geburt an, undzeiget die Verfassung der Gesetze danchhli-ger Zeiten, als die Lapirulsri» der Fränki-schen Könige, und andere Gesetze , das Fan st-und Kolben-Recht, die Geschichte des Sach,sen-und Schwaben-Spiegels, des Weich-bilds und Stadt- Rechts ,. oder Willkühr,Und endlich der Cbur. und Sächsischen Rech-te bis auf heutige Zeit. Hierauf folgen dieGeschichte der Wechsel- Berg- Handlungö-See- Schis- und Innungs-Rechte; zuletztaber wird mit derer Fürsten- Privat - undKriegs - Rechte, wie auch der peinlichen Ge-setze die Historie beschlossen. Der zweyteTheil dieses BandeS ist eine Einleitung zuden Römisch- deutschen-bürgerlichen undpeinlichen auch übrigen davon abhängendenRechten. Die ? ersten Capitel machen dieVorbereitung aus ; alsdann wird der all-gemeine Gebrauch und die Erklärung sämt-licher Rechte gegeben, von den Stadt-Rech-te« , deren Eintheilmig und Gewalt Lrarui»

zu machen, wie auch die Aurilegungs« Kunstder Gesetze und der Statuten abgehandelt:endlich aber der deutschen Rechtsgelahrthettgründliche Einleitung und deren Quellen an.gezeiget. Hierauf legt uns die RechtSgelehrteSocietät verschiedene von den besten Abdrü-cken , so wohl von dem Sachsen- und Schwa-ben-Spiegel , als Sächsischen Weschdilbe,vor , und liefert unter den Reichs - Grund-Gesetzen dir qoldne Bulle, als das älteste,und das neueste durch des jetzt glorwürdtgstregierenden Kayserö Francisci t. Wahl-Capi-tulakion. Hierausschreitet die RechtSgelehrteSocietät zu der eigent ichcn Abhandlung derRömisch - Deutschen bürgerlichen Rechtsge-iahrtheit, da sie ihrer natürlichen Ordnungder Pandeeten folget, und dasjenige, wassie theoretisch ceUäret, solches hernach durchbelponia, Oonsilis, Oecillonex Lec. prüe-tisch mit den Neuesten iVucoribux erläutert,und ist also in diesem Bande der Dr. ill.bibn l. ksnäsÄseum völlig , der DruluxIV. aber äe dlorMcuriombux princixurirnicht ganz vorgetragen , sondern das übrigedem folgenden lVten Bande vorbehaltenworden: Wir könnten von den orkom.wenden wichtigen und theorerico- praktischgründlich ausgearbeiteten Materie einesund das andere insbesondere anführen -wenn'wir nicht schon unsere Leser etwas zu langeaufgehalten hätten , und nicht überzeuge!'wären , daß alle Vernünftige , sonderlichRechlsgeichrte, lieber sibst aus diesem schö-nen und vollständigen Lehr - Gebäude derRccbtsgelahrkhett ihre Begierde stillen , alssich bloß mit unserm Auszuge behclffen wür-den, zumahlen wir dessen nützlichen Recttts-Gcbrauch nach eines jeden Geschmack zu be-stimmen , uns nicht unternehmen. Wirwollen also die Beurtheilung des ganzenWerks unserm Leser wegen des guten Ge-brauchs , nach eines jedweden Fähigkeit le-diglich überlassen.

Amsterdam. Jacob Weitstem verkauft:

Lex vrslx lssincixex äe I2 bangue Vrsncojseon js xarole recimce en mellloclc, confor»

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