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Derebrungs-Art Sunde sey, und auch nachdem natürlichen Rechte Straffe verdiene,gestalten GOlt dasjenige Wesen ist, welchesalle diejenigen Vollkommenheiten hat,so nurgedacht werden können. Das Erkenntnißdieser Vollkommenheiten ist die Verehrung;also kömmt diese Verehrung GOtt alleine zu.Wer fie also Menschen, lebendigen oder tod-ten zueignet, begebet etwas, so ihm indem Gesetze der Natur vcrbotten ist, folg'lich Sünde, jede Sünde verdienet bestraffetzu werden , also auch diese Vergötterung,welches die oben angezogenen Eremvel desPharavnis, Nebucadnezaris und Herodisbeweisen.
Gsttingen. Unter dem Vorsitz des Hrn.Hof- Raths und Pros. Ayrers vertheidigteHr. Phil. Georg von Hase den i y Febr. b. i.den Doctor-Hut zw erhalten, folgende lii-kpurilion : ve necelsscice ofticii 3 jursmen-ro CalumniT non liderinre. Sie bestehetaus 6 Bogen, ohne der Zneigmmgs-Schriftund -z S§. Der Herr Verfasser redet inder Vorrede von denen Eydschwüren, underkläret §. i. das Wort dalumma ; C. 2.aber , welche von denen Römern und Grie-chen Olumniscore; und SycopksncT genen-net worden; §^.; . redet er von denen Stra-fen derer Lilummirorum bey denen Römern;§.4. von dem Ursprung desjurisjurinch ci-jnmmL ^ welchen der Hr- Verfasser von de-nen Athenienstrn her rechnet; §. vondessen Gebrauch in Lsulft; Oiminil. tz. s.in caustx (tivil. §. 7. was ein surim. Li-lumn. ftye , und warum es also genennetwerde; §. 8. daß man solches in generilcund fpeciile eintheile; §. 9. wann selbigestatt finden oder nicht; S. io. daß viel dabcyauf des Richters Willkühr ankomme; 8. n.I». I,. was necelftcis otkcil hier silgen wolle,und daß hier nur von denen streitenden Par-theyen die Rede ftye; §. 14 datzero derer-zävocarorum und procurirorum okftciumhieher nicht gehöre; tz. 1;. iü. 17. daß nachdem I. r. kl. eis jurcj. proprer Oil. äinäoniemand von dem jureM. cslum. ausge-
nommen-werde; s. 18. auch so gar der Oe-ricu; nicht ; s. 19, nicht die lurorcx undLuricore; ; §. 20 . ilienirum rcrum acimft-nistritorex, curikore; bonvrum und neAo-riorum AeKorer ; §. 21. Oeconomi und8^nclici ; §. 22. Lonckicliüorcs, Oefcnso-rcx und ^clvocsri piuperum ; §. 2 ;. pr»-fteäti oder Otftciilex principum ; §. L4,Lonftliirii principum, wenn sie proprio no-mine streiten ; §. 2;. beruft sich der HerrVerfasser wegen derer ^Avocirorum, pr«r-curicorum piftc, , i>uf des Hm. prscftcliLproArimmi, und befchließt also hiemit seinewohlqerakhene Arbeit. -Zu des Hrn. von Hast Promotion lüdeder Hr. Hof-Rath und Pros. Ayrer mit ei.nem proßrammace ein , wvrinnen er tie k-fcalibu; Lilumnü; juciicix«zue circa illisejuranäAS srlricrio handelt , und welchesaus ; Bogen und i; 8S. bestehet. Wannnun der gelehrte Hr. Ayrer vorhcro , wemdie sura stfci zukommen , und daß solcher in«iuftio jnri priviroruni nur genikjse, unter-sucht und gezeiget , fv nimmt er die Fragezuerst vor : Ob wohl ein Verdacht einer La-lumm'-e dem pilco, oder dessen ^clminittra-toridu! und Otftcislil>u5 bevgemessen werdenkönne, und ob nicht die /^ävocscos ststi ne-cellitg; oisscii von dem Verdacht einer o.lummL befteye ? Und kommt endlich auf dieHaupt-Frage: Ob solche ^ävncari Lec.wohl von dem jurejurinsto t^ilumnise ab«jolure befrevet seyen- Beede Fragen wer-den hier vernein t, theils, weil der 1. r. e. r.jurej. proprer csi. cianclo gar zu Aener.ilredet; theils, weil auch das jUs Lsnonicummit solchen Eyd die Oeconomvs und 8),n-ä-co5 nicht verschonet, c. 4. Lc x. «le ju-rim. csl. c. 2 . cle rest. in s. Der Reichs-Abfchied äe ^nno 1654. §. 4;. sagt derHr.Verfasser, nimmt auch nur die Lonüli'iriozprincipum aötuile; hicvv» aus, clifponireaber übrigens Aenerilicer. Nach der Cam-mer-Gerichts-Ordnung mevnet Hr. Lynckerin Lommenr. aä ft Liv. sey auch derkilca-lix L-efireu; hievon nicht ausgenommen,andere aber ckstemiren ; baß man also keine
gewisse