Band 
Fünfter Jahrgang, 1748.
Entstehung
Seite
182
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geübte Männer, sondern auch die studirendeJugend aus Universitäten dieses Buch nun-mehro besser als jemahls gebrauchen mögen.Und solches zu bewerkstelligen hat derselbe soviel Sorgfalc und Mühewaltung seit üonc»1719 angewendet, daß alle mögliche Hülfs-mittel zu Erhaltung des gemeldeten End,zwecks, auch von entfernten Orten, herbeygcschasset wurden , wie solches aus der Be-schaffen Heu des Werkes sechsten insonderheiterhellet- und unten mitmehrerm zu verneh-men seyn wird.

§. 7 . Diese neue Herausgabe nun etwasgenauer zu betrachten, so ist zu melden, daßsie die bekannten zwey Haupt.Theile und ei-nen Anhang, welcher unterschiedene Stückebcgreiffct, deren Seltenheit und Nutzen nebstden verbesseren Registern das Buch au sichangenehm und beliebt machet, enthalte.Vor jedem Theile befindet sich eine von demHerrn Regierungs.Cantzler verfertige Vor,rede - deren Inbegriff als der Kern von derGeschichte des geistlichen Rechts anzusehenist, und zugleich eröffnet, was in beydenTheile« dießr Herausgabe geleistet ist ; wes-wegen es nicht ungereimt und undienljch zuseyn scheinet- dieselben beyde nach ihren Sä-tze« und Abtheilungen durchzugehen.

§. g. die vor dem ersten Theile befindlicheVorrede führet folgende Ueberschrift:

I. zz. kookmcri» l. L. inrroäuöii'o sä no-vsm cäirioncm corpons juri; crmonici, INgus lrmul äe varia äecreei 6rstiani kor-runa eäisteriiur.

Die Vorrede macht änlich vier Dogen aus,und enthält fünf und znnmzig kleine Abthei,jungen, welche mit unterwärts beygefügtenAnmerkungen erläutert werden.

Dir erste Abtheilung zeiget, wie gar schlechtund elend man ehedeffen über das geistlicheReckt aufhoben Schulen gelesen habe.

In der zweyten werden davon die Ursa-chen , nemlich r.) die Verabsäumung derSiltenlehre und des natürlichen Rechts,)die Unwissenheit in den Alterthümern derKirche, angegeben ; wobey zugleich ange,reizet wird, was diese zur geistlichen Rechts-

gelahrtheit beytragen, und daß, weil esLrstiano bey der Verfassung des vecreri odererster« Theils des geistlichen Rechts, an ge-dachte» Wissenschaften gefchlet, die Päbstein dem andern Theile desselben vielfältig ge,irret, und dessen uugegründete Lehrsätze durchneue Schlüsse so weit getrieben haben , daßdas Ansehen der Römischen Kirche widerRecht und Billigkeit mehr und mehr erhobenund befestiget worden sey.

In der dritten wird gewiesen , was daSRecht der Natur, wie auch die Kenntniß derRömischen und Deutschen Alterthümer beyder Beflissenheit deS geistlichen Rechts fürNutzen stifte, und daß man insonderheit erst-lich aus Pufendorsss Buche, äe ffabicu re-liZionir schrikisn-e sä vicam civilem , er-lernet habe, was eigentlich die äusserlich«Kirche sey , und was sie nicht sey.

Die vierte, fünfte und sechste Abtheilunglehren ferner, was für Hülfsmittel und Bü-cher man bey der geistlichen RechtsgeSissen«heit zur Hand nehmen müsse; da denn vor-nehmlich I?etM5 äe brarca, buä, l'komatki-NU8 und Lern. V2N k.ssen wegen ihrerangeführten vortresiichen Schriften angeprie.sen werden.

Der Jnnhalt der siebenden Abtheilung ge-het dahin» daß das Beyspiel dieser drey Ver-fasser Anlaß gebe, dir Kirchen. Geschichte mitallem Fleiß durchzugehen, weil man ohne siedas geistliche Recht nicht verstehen könne;wobey man aber auch vornehmlich die geist-lichen Verordnungen der Kirchenfchlüffe zuRathe ziehen «ud erwegen müsse , wenn,weswegen und bey was <ur Gelegenheit ma»stlbige abgefasset habe , und wie ferne sievon den ältern abgehen , auf daß man er-kenne , worinn eine Aenderung oder Verfäl-schung vorgegangen, und man steh also desZustand der Kirchen, wie er ehemals gewe-sen , wie er verfallen oder was sich m dem-selben ganz und gar verworffen habe, nebstdem heutige« wohl vor Augen zu stellen fä-hig sey.

In der achten Abtheilung wird gemeldet,was den Herr« Lckcocem überhaupt zu einer

verbesser-