Buch 
Beyträge zur nähern Kenntniss des Schweizerlandes / Von Hs. Rudolf Schinz, Pfr. zu U...
Entstehung
JPEG-Download
 

214 L_'»

regiert, und erst Ao. 150g. von König Ludwig XU.von Frankreich als damaligen Besitzer von Maylanddiesen ? Standen feyerlich zugesichert, von welcherZeit an sie diese Landschaft, mit Vorbehaltung deralten Freyheiten, die sie durch Kauf und Begünsti-gung des Kriegsglücks erlangt, durch einendem Kehrnach jeweilen für 2 Jahre von Uri, Gchweitz undUntcrwaldeu unter dem Wald, gesetzten Landvogtheherrschen lassen.

Die dem Land gebliebenen Freyheiten sind wich-tig, die vornehmste ist, daß es sich in einer Landsge-mein versammeln, eigene auf die Regierung Einflußhabende Beamtete, als einen Seckelmeister für dieLandsökonomie, einen Landschreiber, der bey demLandvogt die Feder führt, und einen Dollmetsch er-wählen darf. Daß auch der neue Landvogt sich derLandsgemein darstellen und die Aufrechthaltung ihrerFreyheiten zu sichern muß, ehe diese dem Landsherrnzu Handen seines Repräsentanten huldigt. Die jetztgedachten Beamtete des Lands sind zugleich mit undnebst einem von dem Landvogt aus der Landschaft er-wählten Statthalter, seine Rathe, und stellen nebstnoch ; Geschwornen den Rath der Landschaft vor.Diese bezieht auch von den Bussen einen und derLandvogt für die Hoheit zwey Drittel. Ueber dieUrtheil des landvögtlichen Oberamts hat eine Appel-lation an die alljährlich aus den Hochhettlicheng Ständen hinkommenden Syndikatoren statt, undvon diesen in wichtigen Fällen an die Landsho-heit selbst.

Hieraus ist leicht abzunehmen, daß diese Land-schaft ihrem Landsherrn nicht viel eintragen könne,zumal weder Zölle, noch Zehnden von demselben be-

ts-