Mehrbändiges Buch 
Patriotische Phantasien / von Justus Mösre ; Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt, geb. Möser
Entstehung
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XXIX.

Also sollte man die Testamente auf demSiechbette ganz verbieten.

Unsre Vorfahren, die alten Deutschen, wußten vonkeinen Testamenten oder solchen Verordnungen, dieerst durch den Tod bekräftiget werden mußten; desto-mehr aber von Uebergaben bei lebendigem Leibe.Wenn einer der Wirthschaft müde war , und die damitverknüpften Mühseligkeiten nicht mehr ertragen konnte :so «bergab er bei lebendigem Leibe sein Gut dem Er-ben, welchen ihm seines Landes Gewohnheit bestimmte.Wollte er es einem -andern geben, so that er es mitEinstimmung der Erben; und man findet kein Beispiel,daß einer von dieser Regel abgegangen ,sey. Auch dieRömer wußten zuerst nur von Uebergaben vor demengern Ausschnsse des Volks oder den fünf Schöpfen;und sie fielen erst später darauf, dem Vater die Machtzu geben, den durch die Gewohnheit bestimmten Erbenzu übergehen.

In den Lehn- und Hofrechten waren die Ueber-gaben ebenfalls gewöhnlich, in jenen so lange derLehnmann sich in voller Rüstung von einer ellen-hohen Stufe auf das Roß schwingen, und solchesvor dem Lehnherrn tummeln konnte*); in diesen,vor gehegtem Hofe, und so lange der Hofesmannim Stande war , einen Daumen - dicken Spähn auseiner Eiche zu hauen. Der Bürger mußte vordem Rathe erscheinen**), und dieser kam ihm nicht

vor

*) S- Etwas von dem im Marggrafthum Ober. Lausitz ein-geführten Rechte der Vorritt genannt. Leipzig, »777,und Grupens teutsche Alterthümer v. VH.

") S- Bierwirth von Schenkungen am Siechbette- Zelle 1779.