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lieber dett Unterschied
Unstreitig Hai es auch in der Verfassung unsrerLeibeigenschaft manchen Fehlschluß veranlasset, daßwir die christlichen Ehen der Leibeignen als vollkommeneEhen angesehen haben. Unter leibeignen Eltern undKindern ist zwar eine christliche Verwandtschaft, aberkeine bürgerliche; wenigstens hatten sie vordem nichtden geringsten Vortheil von der letzten; Eltern undKinder, Schwester und Bruder beerbten sich im eigent-lichen Verstände nicht. Sie zeugen keine Genossendes Staats, und ihre Kinder sind Wildfnnge, sobaldsie freigelassen sind, und keinen neuen Schutz nehmen.Sie haben keine Pflichttheile von ihren Eltern zu for-dern, und der Vater hat sie nicht als echter Haus-vater in seiner Gewalt. Wenn auch der alte LeibeigneLeibzüchter eine freie Person heurathet: so hat diese,was die bürgerliche Wirkung betrifft, nichts mehr alseine Concubine zu fordern, und die aus dieser Eheerzeugten Kinder sind den übrigen von ihrem Vaterbürgerlich unverwandt. Gleichwohl schließen wir beiihnen oft aus den Rechten, welche nur für christ-bür-gerliche Ehen eingeführt, find, und verwechseln ausMenschenliebe den Menschen mit dem Bürger; wor-aus denn nichts wie Ungewißheit der Rechte entsteht.
Legten wir aber bei einer neuen Gesetzgebung we-gen der Ehen jenen Unterschied zum Grunde: soglaube ich, daß wir vielen Schwierigkeiten, welchebisher die Sache verwickelt haben, ausweichen könn-ten. Traurig ist es zu hören, daß es noch Eheprocessein der Welt giebt. Man sollte denken, diesen einzel-nen Zweig hätten die vielen Bemühungen der philo-sophischen Gesetzgeber doch endlich so weit bringenmüssen, daß gar kein zweifelhafter Fall darin mehrvorkommen könnte. Allein die Verlassung jenes Un-terschiedes , wodurch die Kirche »»nöthiger Aöeise mit