einer christlichen und bürgerlichen Ehe. 121
sie die Schutzurkunde versäumen, wirkt die kirchliche Ehejenes nicht. Alle dergleichen blos kirchlich oder christlichverbundene Leute hinterlassen keine Witwen, sondernnur Relicten. Denn um Witwe zu werden, mußteman bei den Römern und bei den Deutschen in einernach kirchlichem und bürgerlichem Rechte vollkommenenEhe gelebt haben. Wie aber das Wort Ehe allgemei-ner wurde, hiess man ihre Relicten auch Witwen.Aber nunemahm auch der Adel den Titel von Dona-rieren an, und die Notarien erfanden christadlicheEhen, um. damit das Wort Ehe, welches zu weitlänf-tig geworden war, - zu einer neuen Bestimmung zustempeln. -Eben so hatte er sich lange vorher echteHausfrauen zugelegt, weil es auch Hausfrauen gab,die nicht echt waren, das heißt, die blos in einerkirchlichen Ehe ohne bürgerliche Wirkung lebten.
So deutlich hieraus hervorgeht-, daß der- Unter-schied zwischen einer kirchlichen und bürgerlichen Ehesehr gegründet sey: so sehr ist es zu verwundern,daß man in den Lehrbüchern hierauf fast gar nichtmehr fußet, und immer die " christliche Ehe mit derbürgerlichen vermengt; da es doch klar vor Augenliegt, daß der Gesetzgeber sich jenes Unterschiedes nütz-lich bedienen, und damit den unerlaubten 'Copulario-nen ein ewiges Ziel fetzen konnte. Denn die Kirchemag dann immerhin ihr Recht, daß dasjenige, wassie ein Mal verbunden habe , auf ewig verbunden sey,behaupten. Der Staat darf den kirchlich verbundenennur die bürgerliche Wirkung der Ehe weigern: somüssen diese entweder das Land räumen, und sichanderwärts als Unterthanen aufnehmen lassen, umdie bürgerliche Wirkung ihrer Ehen zn erhalten; oderwo sie geduldet werden , als Wildfänge,- die von ihmbeerbet werden, ihr Vergehen büßen.
Unstrei-