iZs Ueber die Todesstrafen.
Verbrecher in der Stille begnadigen zu können?Nimmermehr kann und darf dieses geschehn! Sowar natürlicher Weise ihre Antwort, oder dochihre Meinung diese:
Was das Letzte betrifft, lieben Freunde! so versichernwir euch hiermit feyerlichst: Wer Menschenblutvergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werben.Es soll Aug um Auge, Hand um Hand, Zahn umZahn gegeben werden. Dieses soll unter uns einewiges Grundgesetz seyn; hingegen soll wider Wil»len der Beleidigten kein Mitleid start finden.
Und nun die obige Frage also gefaßt:
Wie kömmt es, daß die Obrigkeit von diesem Origi-nal r Contrakt abgeht, und Verbrecher erhält, dieder Privaträcher zu tödten befugt war, oder dochbefugt zu sey» glaubte?so kömmt eS zuletzt darauf an:
in welchen Fallen der Privaträcher sich befugt erachtten konnte, denjenigen, der ihn an seiner Ehre,seinem Leibe oder seinem Gute verkürzet hatte,selbst ums Leben zu bringen?
Denn die Obrigkeit lieh nicht so oft dem Rächerihr Schwert, als sie den Verbrecher in Schutz nahm.Es war mehr Wohlthat für diesen, als für jenen, daßsie der Privatrache Ziel setzte; und so wäre es einoffenbarer Mißbrauch ihres Amtes gewesen, wenn siedem Verbrecher zu viel nachgegeben, und ihn in denFallen verschonet hätte, worin ihn der Beleidigte um-bringen konnte. Alles, was sie thun konnte, mußtedarauf hinaus gehn, den unwilligen oder unglücklichenTvdtschlager von dem vvrfetzlichen und schuldigen Mör-der W unterscheiden.
Schwerlich wird sich aber jenes so genau angebenlassen» Das Recht der Privatrache geht im Stande
der