Ueber die Todesstrafen. rzz
ver Natur so wert, als die Macht, und man weiß vonkeinen andern Gränzen*); und wie schwer es gehaltenhabe, die Menschen von diesem Grundsätze abzubringen,legt sich am mehrsten daraus zu Tage: daß fast kein einzi«ger Gesetzgeber es gewagt, denselben gerade zu und aufein Mal umzustoßen, sondern überall zuerst gesucht,demselben durch Anordnung gewisser Freiörter, wo derVerbrecher gegen seinen Verfolger sicher war, allmäh,lig zu schwächen.
Diesemnach scheint es, daß man die Vermuthungfür die Privatrache—welche noch jetzt in gewissen Fäl,len, wo die Ehre eines Mannes beleidiget ist, allerGesetzgebung und allen Strafen trotzt—fassen, und vonder Obrigkeit den Beweis fordern könne: wodurch siesich berechtiget halte, gewisse Verbrecher beim Leben zuerhalten?
Diesen kann sie , rechtlicher Art nach, nicht anders 'führen, als durch die darüber vorhandenen Gesetze;und wo diese mit Bewilligung des Volks zur Erhaltungeines Verbrechers gemacht sind, da ist dasselbe vondem ersten Cvntrakt der Gesellschaft insofern abge,gangen, und die Erhaltung beruhet auf einem richtigenGrunde. Wo aber dieses nicht geschehen, wo nachden Gesetzen oder dem zweiten Cvntrakt des Volksmit der Obrigkeit, jeder Dieb gehangen werden muß:
da
ES kommt zuletzt auf die Frage an: wie weit daS ju,^»riroi ooouxsnür gehe, und ob dieser nicht ein Rechthabe, alle Thiere, den Menschen mit eingeschlossen, welcheihn darin stören wollen, über den Haufen zu schießen?Die Regel: WaS du nicht willst, das dir die Leute thunsollen, das thue ihnen auch nicht, spricht hier für denovciipsnrom; denn dieser kann sagen: ich verlange nicht,daß mau mir besser begegne, wenn ich andre in ihremRechte kränke: