Von dem echten Eigenthum. 165
Eigenthums , den man jetzt noch angeben kann, istdie Jagd; wir sehen in dem Jagdprotokoll von 1651,daß eine Menge von Adlichen ihre Jagdgprechtigkeitin den Kirchspielen, worin sie keinen eignen Sitzhaben, in der Gutsherrlichkeit gründen; jetzt aber be-merken wir, daß dieser Schluß gar nicht mehr ge-macht werden könne, und woher dieses'? Der alteechte Eigenthümer hat, wie er sein Erbe zuerst einemEigenbehörigen oder Meyer un.tergab, die Jagd zurückbehalten. Nachdem nun dieser Eigenbehöriger sichfrei gekauft, und wie wir,.aus Mangel des Ausdruckssagen müssen, auch Eigenthümer oder Gutsherr sei-nes Erbes geworden, oder nachdem dieses Erbe inandre freie Hände gerathen: so ist offenbar das E i -genthum, was dieser hat, poy dem Eigenthumwas jener hatte , merklich unterschieden; aber in derSprache nicht mehr, auch oft nicht mehr deutlich ge-nug in den Begriffen.
Ei» andrer minder deutlicher Charakter desselbenist die Stimmb arbeit im Staate, welche, wie wirallmählich auch in Deutschland, wiewohl noch ziemlichobenhin, einzusehen anfangen, durch di^ ganze Weltmit dem Eigenthum verknüpft ist. Diese erlangt keinGutsherr von der letzter» Art; der folglich auch nichtdasjenige Eigenthum hat, wovon die Stimme inder National - Versammlung unzertrennlich ist. Jetztnennen wir diese Stimmbarkeit L a ndtag s fahig-keit; vordem hieß sie Echtwort; ein Begriff, dersich zur Zeit, wie man noch National - Versammlunghatte, in der Sch ö p fen b ark eii, später aber, dajene Versammlungen aufhörten, lind der große Zwi-schenranm zwischen National - Versammlung und Land-tag einfiel, nur bei Mark- ruid Waldversammlnngenzeigte.
Die