von den Westfälischen Freigerkchten. 195
einen geschwinden Proceß; und dieser bestand darin,daß in jedem Distrikte, wie es von den archidiacona-lischen Commissarien noch geschieht , zwei oder mehrereder besten und redlichsten Männer zu Eidgeschwornenangesetzt, und alle Verbrechen, die zu ihrer Bestra-fung gehörten, auf deren Zeugniß gerichtet wurden.Hiemit stimmt auch die Geschichte, wenn man allekleine Umstände zusammen nimmt, überein; und diespätern Geschichtschreiber fetzen diesem noch den be-sondern, aber sehr wahrscheinlichen Umstand hinzu:daß die Eidgeschwornen dem Volke nicht wären be-kannt gemacht worden, damit sich keiner vor ihnenhätte in Acht nehmen können; so daß ein Bruder sichvor dem andern habe fürchten müssen.
vergleicht man diese Beschreibung der Carolingi-schen außerordentlichen Commission mit denspäter also genannten Frei grafisch aften: so fin-det man unter beiden die größre Aehnlichkeit. IhreSitzungen hießen Freidinge, der Ort, wo dieSitzung gehalten ward, der freie Stuhl, derCommiffarius Freigrafi, und die EidgeschwornenFreischöpfen; der Herzog von Sachsen, welcherauch nothwendig als oberster missu« jene missos perlernpora cliscurrentes abschickte, war ihr obersterStuhl herr^; derselbe hatte in dieser Eigenschaftdas Patronatrecht über jeden Stuhl, oder die Er-nennung des Freigrafen; und dieser ließ sich dann,nachdem er. ernannt war, von dem Kaiser, wiewohles auch zu Zeiten Commissionsweise vom Herzogegeschah, mit des Königs Bann belehnen.
Vor ihren Richterstuhl gehörten ebenfalls jeneVerbrechen und alle Klagen gegen Leute, die vorihrem ordentlichen Richter kein Recht geben wollten.Sie hatten auch, wie jene, ihr Grillgericht, oder
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