und des Landraths im Stifte Osnabrück. 209
ersten Mal von Stiftsunterthanen gesprochen,und §. 27. Folgendes gesetzt:
Als auch dieses Stift in merkliche und große Be-schwerung durch Krieg und Neberzüge gerathen, dadenn auch die Unterthanen ihrer Unvermögen-heit halber in diese schwere theure Jahr keineSchätzung ertragen können: so wollen wir diesStist vor unser selbst Person mit keiner Schätzungbeschweren.
Sodann in der immerwährenden Capitulation§. 36. auch der Stände gedacht, und dieser Punktalso gefaßt: ^
Als auch dieses Stift in große Beschwerung durchKrieg und Überzüge gerathen: so soll und will derBischofs dies Stift für sich selbst, ohne Bewilli-gung der Stände, mit keiner neuen Schätzungbelegen. ??
Folget man nun diesem Gange des Ausdrucksmit Aufmerksamkeit nach: so erkennt man
1) Daß jeder Bewilligender, wie es auch die Naturder Repräsentation mit sich bringt, nicht für andre,sondern blos für seine Person und seine Leute be-williget habe.
2) Daß man in dem Eide des Bischoffes Conradvon Nittberg zum ersten Mal darauf gedacht, wie einjeder Bewilligender auch für die Freien, so erauf seinen Gründen in Schutz und Schirmhätte, sprechen konnte. Vorhin also galt diese Be-willigung nur für eines jeden eigne Leute, und
5) Daß in dieser ganzen alten Verfassung noch keineLand stände, La ndeskassen und Landesuntertha-nen vorkommen konnten.
Denn der Begriff des Landstandes entsteht nuralsdenn, wenn die Repräsentanten nicht mehr f ü rMoserj patr. Phantas. IV, Th. O ' sich