Lio Von dem Ursprung« dir Landstände
sich und die Ihrigen, sondern für alles., was aufdem Landesboden sitzt, und von ihnen nicht verschonetward, bewilligen. Die gemeinschaftliche Kasse desCapitels der Stiftsmannschaft und der Stadt , bleibtso lange eine Bundeskaffe, woraus bloß die Nothdurstder Verbündeten und ihrer Zugehörigen bestrittenward, bis ihre Bewilligung für das ganze Land gilt.Dann ist auch ihre Kasse Lqndeskasse; und Landes -Unterthanen erscheinen, wenn man nicht mehrdarauf sieht, ob die Stenrenden genau den Bewilli-genden an- oder zngehören, sondern dieser ihre Be-willigung für alle, welche auf dem Landesbodensitzen, gelten läßt.
Um dieses mit einem Beispiel zu erläutern : sodarf man sich nur erinnern, daß in den alten Zeiten,Capitel, StiftsmanUschaft und Stadt, so lange sienur blos für sich ihre eigenen und schutzverwandtenFreien bewilligen konnten , nicht im Stande waren,einen einzigen Ravenspergschen, Tecklenburgschon undLingischen, auf hiesigem Landesboden gesessenen Freien,oder auch nur einen jeden, Grafen angehörigen eignenMann , der hier im Lande wohnte, zu besteuren. DieUrsache davon ist klar: weil diese, auswärtigen Herrenangehörige Leute hier nicht repräsentirr waren, undnur erst repräsentier zu werden anfingen, wie mandie Verbindlichkeit znm Beitrage aus dem Landesbo-den hervorgehn ließ, die Bundeskasse in Landkasse um-schnf, und die in dem Besitze einer Repräsenta-tion, für die Ihrigen, befindlichen Verbündeten inLa n d rep rä se n ta nte n oder Stände verwandelte.
Der Anfang dieser Verwandlung in Begriff undAusdruck läßt sich nicht genau bestimmen, und sie istvermuthlich im allmählichen unbemerkten Fortgangezu Stande gekommen. Dem Kaiser allein hastete zu-erst