mid des Landraths im Stifte Osnabrück, sir
erst der Reichsboden, oder das Land, ohne Unter-schied der Amtsabtheilungen; dies geht klar aus Carlsdes Großen Theilung unter seinen Söhnen hervor.Dem Bischoffe hasteten sämmtliche Eingepfarrte zuseinen bischofflichen Gebühren; den Herzogen und Gra-fen die Herzogthums- und Grafschaftseingeseffene, zurFolge in der Reichs- und Landesvertheidigung.dem Lande hatten Bischofs, Herzog und Graf nichtszu thun. Sie fingen aber doch bald an Leute zubesitzen, das ist, sie nöthigten ihre Eingepfarrten uNdAmtseingesessene in ihre Privatdienste, zwangen sie,ihnen ihre Gründe unter mancherlei Bedingungen zuübergeben, und von ihnen zur Precarey, oder zuLehn, oder zum Bau wieder zu nehmen; und so wiejeder auf diese Art aste seinem - geistlichen oder welt-lichen Reichsamte anvertraute Reichsmanner, und ihreGründe verschlungen hatte, verwandelten sich ihreÄmter in Landeshoheit, und ihre gemeine Untergebnenin Landesunterkhanen, und die vornehmen in Land-stande.
Jedoch waren lange vorher Landschatzungenbekannt. Dieses waren aber Reichssteuren, welcheder Bischofs, der Herzog oder der Graf zwar auch inKraft eines gemeinen Reichsschluffes, oder von Amts-wegen, weil es die gemeine Nothdurft erforderte, er-hob : die aber doch immer den Charakter der Reichs-steuren behielten. Weil diese zu oft gefordert werdenmochten: so conföderirten sich imJahr»47r dasOsna-brückische Domcapitel, die Ritterschaft, und die StadtOsnabrück, in welchen Fasten eine LandschatzungPlatz greifen sollte. Diese Conföderation ermächtigtesich also zum ersten Mal einer Landesrepräseu-tation, anstatt daß Domcapitel, Ritterschaft undStädte vorhin nur die Ihrigen repräsentirt hatten.
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