der Land besitz er. 227
fen, «nd so ebenfalls als Einzelne, die kein gemein-sames Hofrecht hatten, überwunden wurden. DerGeistlichen, welche anfangs auch einzeln waren, «ndebenfalls noch kein gemeines Recht hatten, erwähne ichnicht, auch keiner Bürger. Denn die Erster» bedientensich, sobald sie testiren durften, des römischen Rechtesnoch früher und natürlicher, als die Fürsten; die Rechteder Letzter» aber sind mehr das Werk der Kunst, als derNatur; und dahier ist nur die Rede von der Zeitord,nung, nach welcher die fremden Rechte durch natür«liche und nothwendige Bedürfnisse zugelassen oder ab«gewehret worden.
Nach dieser kurzen Ausschweifung über den Gang,welchen die römischen Rechte in ihren Angriffen undVordringen genommen, will ich nun zu den Aussteuernzurück kehren, wie sie zuerst nach einer Standesge,w 0 hnheir abgemessen wurden. Sieht man die älte«sten Ehestiftungen und Verzichte fürstlicher Häuser nach:so geschieht die Absteuer immer, wie es unter fürst,lichen Personen hergebracht ist, oder wie esin dem Hause Sachsen, wie es in dem Hause Würten,bürg gebräuchlich ist. Dergleichen Formeln, worin ent,weder auf einenStandeS, vderHausesgebrauchzurückgewiesen wird, findet man unzählige; und wersich die Mühe geben will, kann es von allen königlichen,fürstlichen und gräflichen Häusern sammle» , was jedeTochter am Bravtschatz empfangen oder künftig zu er,warten hat. Sie richten sich nunmehr lediglich nacheinem Hausgebrauch; und das Haus mag inSchulden oder in Verrath seyn, es mögen der Söhneund Töchter viele oder wenig seyn; die Bestimmung derAbsteuer, wenn sie auch oft nicht baar erfolgt, bleibtimmer einerlei, und man wagt es nicht leicht, darüberherauszugehen, weil eine gebührende Mitgift beide
P 2 Theile