und des Verzichts üblicher Töchter re. 2ZA
die Ältern auch nicht ein Mal in der Versuchung, ihrenTöchtern, welche ein Mal Verzicht gethan hatten, einMehreres zuzuwenden. Diese hatten also außer ihrerAbsteuer nichts weiter zu hoffen, als was ihnen Gottund die Kirche noch zuwandte*). Von Gott kamendie Rückfälle der Güter, wenn die Brüder, welchenzum Besten die Töchter ihren Verzicht geleistet hatten,ohne Kinder verstürben; und von der Kirche, was dieBrüder, welche in den geistlichen Stand getreten wa«ren, ihren Geschwistern vermachten. Die Verzichtewurden unverbrüchlich gehalten, wenn solche mit Zu-ziehung der nächsten Verwandten von beiden Theilengeschehen waren, sie mochten von Groß- oder Minder-jährigen, mit oder ohne Eid geschehen seyn**). Undman lernte erst aus den später eingeführten canonische»Rechten, daß der beschworne Verzicht eines Minder-jährigen mehrere Kraft hätte.
In dem Falle, wo die verheuratheten Töchter kci,nen Verzicht gethan hatten, blieb ihnen zwar ihrErbrecht offen; wie solches auch die hiesigen Landständemittelst ihres Zeugnisses vom yten Jul. 1712 bekannthaben, und immer noch werben bekennen müssen : weilder Grund, warum die abgehenden Töchter nicht wei-ter erbten, in der Behandlung beruht. Aber dieses ihr Erb-recht führte so wenig zur Gleichthellung, als zum Pflicht-theile, sondern zu einer Behandlung unter beiderseiti-gen Freunden und Verwandten; und diese harken beider Bestimmung des Brautschatzes nicht so schlechter-dings auf die Größe des Vermögens oder der Erb-schaft, sondern lediglich auf den landüblichen üblichen Ge-brauch zu sehen, mithin denselben blos hiernach und nachGelegenheit der Güter, nicht aber mit dem römischen
Maaß-
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