278 Ueber die Adelsprobe in Deutschland.
einen Lehnshof hat, sich wohl auf seine Dienstmann-schaft beziehen, und durch den Beweis, daß seineAhnen in dergleichen Dienstmannschaft gestanden ha-ben, seinen alten Adel erweisen. Indem es aber auchmittelbare oder Unterdienstmannschasten, worunter diesogenannten Hofes- oder Hansgenossenschaften, undandere gemeine Ganerbschaften gehören, gegeben hat:so mag der Beweis, daß jemand unter seinen Vorfah-ren ininisterlales gehabt habe, nicht hinreichen; son-dern es muß erwiesen werden, daß sie rmnisterialesLNl-iss superiorig gewesen; mithin entweder beiöffentlichen Belehnungen, unter dem persönlichen Vor-sitze ihres Herrn (den personali's praeseritiae lociinrtenentein nicht ausgeschlossen), Lehnsrichter, Lehns-schöpfen, oder kares curiss abgegeben; oder doch solcheDienststellen bekleidet haben, welche nicht anders, alsmit Reichs- oder Landes- unmittelbaren Dienstleutenbesetzt waren. In den Landen, worin der Adel alleinlehnsfähig ist, wird dieser Beweis leicht zu führenseyn. Doch mag hierorts nur da mit Grund gebauetwerden, wo die Lehne mit Herrlichkeiten oder doch mitGerichtsbarkeiten verknüpft sind , als welche Letzterenur guten Dienstleuten verliehen zu werden pflegten.
Was die vom Adel aus der dritten Quelle zuerweisen haben sollen, wenn sie als alte Edelleute ingeschlossene adeliche Gesellschaften aufgenommen wer-den wollen, ist überall nicht gleich bestimmt. ImGrunde aber hängt die Bestimmung in diesem Falleüberall, wo noch kein zu Rechte beständiges Herkom-men auf andre Schlüsse führet, von einer politischenBetrachtung ab. Vorher ist festgesetzet werdet,, daßder Adel für alle und jede um so viel angenehmer sey,je größer der Zeitraum ist, worin er zu seiner Voll-kommenheit reifet. Nach diesem Grundsätze sollte der
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