mit Leibeignen in freie Erbpacht. 331,
Diejenigen, welche vom Erbebt Aussteuer abgegü,tet, darauf Verzicht gethan oder andre Erben undGüter' angenommen haben, sollen keinen Regreßzur Erbfolge im Hofe haben; es sey denn, daß derGutsherr sie mittelst gebührender Qualifikation hin«wieder dazu lassen wolle.
Und dieses muß auch der Grund der Erbfolge im -Hose bei freien Personen bleiben. Jedes Kind, wasaus dem Hofs freiet, ein Ausdruck der sich auch aufdie alte Hörigkeit bezieht, muß, sobald der Priesterden Ehesegen gesprochen hat, nichts weiter, als seineAuslobung fordern können, und damit von aller Erb»folge im Hofe abgeschnitten seyn. . Das Erbrecht falltvon einem Kinde aufs andre, so lange sie noch unge,freit sind; unter diesen kann eins zum Vortheil desandern darauf Verzicht thun; aber es kann ohnegutsherrliche, Bewilligung kein Verzicht oder Abstandzum Vortheil solcher Kinder gelten, welche das Vater,liche Gehör, oder den Hof mit Heurathen verlassenhaben. Und diesen Grundsatz zu verstärken, kann manim übrigen die völlige Analogie der Eigenthumsvrd,nung gelten lassen.
Bei dem Leibeignen streitet man darüber, ob die,jenigen Kinder, welche auf eine andre Stelle in demnämlichen Eigenthum heurathen, ihr Erbrecht verlieren?Ein gleicher Streit erhob sich auch ehedem im Hof,rechte über die VersnelersettunZ (ölsbliUemont ail-lenrs) und man behauptete, daß die Kinder, welchein derselben Hulde blieben, sich nicht verander ler>ttzteii. Eben so könnte es auch geschehen, daß bei demAusdruck aus dem Hofe heurathen, die Frageentstünde: ob Kinder, die im Hofe heuratheten, undauf demselben entweder als Vormünder des Anerben,oder zur Heuer blieben, ihr Erbrecht damit verwirken,
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