ZZ2 Von Verwandlung der Erbesbeseßung
besonders wenn sie Init dem Hofeserbe» in einerleiHude bleiben? Diesem Streite wird man aber inAnsehung der Erbpacht damit vorbeugen können, wennman in den Meiercontrakt setzt,daß alle Kinder, welche heurathen, wenn ein Anerbeim Leben ist, damit völlig abgehen, und weiternichts als ihre Aurlobung fördern sollen.
Ueberhaupt aber wird es nöthig seyn, hier die Be-ll) an düng einzuführen. Die Behandungsgürer sindbekannt, besonders in dem Fürstlich Werdenschen LehmHofe; und sie werden auch Adlichen (wie wohl nichtzu Meyer-, sondern zu Ritterdiensten) mithin gewißaller persönlichen Freiheit unbeschadet, verliehen. DieseBchandung gibt der ganzen Sache eine ordent-liche Richtung, als:
r) Behandet der Gutsherr dem freien Erbpächteroder dessen Anerben und seiner Frauen das Gut;daher fällt es von dem Manne auf die Frau,und ^on der Frau auf den Mann für ihrer bei-der Leibes Leben.
2) Behandet er es einem Stiefvater oder einer Stief-mutter, wenn der Fall einer zweiten Ehe eintritt,und erhält damit das Recht, die Dehandung aufeben die Jahre einzuschränken, auf welche sie derGutsherr in Ansehung der Leibeignen einschränke;da denn auch wiederum die Analogie der Eigen«thumsordnung hier zu gebrauchen ist.
2) Behandet er nach dieser Analogie den Eltern,wenn sie abziehen, auch die Leibzucht, und behältdadurch deren Bestimmung nach üblichem Rechtein^seiner billigen Vorsorge.
4) Steht die Dehandung mit der borgedachtenBewahrung in einem systematischen Zusam-menhange.
. 5 ) Kann