574 Ueber die Osnabrückischen Zehnten.
Schillingen, wenn sie die Pacht versäumen; zum Zei-chen, daß die Pacht weiter nichts, als eine symbolischeHandlung sey. i
e) Uebersende ich Ihnen hiebe! zwei Winnbriefe,die von einerlei Verpächter über einerlei Gut und ebendemselben Pächter ertheilet sind; in deren einem vom24sten Oct. 1742 ausdrücklich sieht, daß der Pächterdas Gut für sich und seine Nachkommen erblich besitzensöffe; und in dem andern vom isten Oct. 7751, dastdas Gut nach Ablauf der 12 Jahre dem poskoskori Vi- jcariae winnl 0 s verfallen seyn solle. Den ersten er- !hält der Pächter, wann er den Hof antritt, und den ^
andern alle zwölf Jahr; und wie oft steht nicht in der- I
gleichen Briefen noch deutlicher, j
der 60I0NUS soll ein jas irrevocabilö 6vloick-u: !xorpetuse haben, gleichwohl aber bei jeder Wech- jselung der 6olonoruin den Hauptgewinn mit. .Thaler und überdem noch alle 12 Jahr pro ro-novatlone inve^titurae . . Thaler bezahlen!zum deutlichsten Beweise, daß man bei den Erbpach-ten nur den Charakter des ersten Contrakts zu erhal-ten gesucht habe. ^ !
5 ) Zeigen die alten Register von einer einförmi-gen Pacht, die in spätern Zeiten nach dem Verhältniß,wie die Münze gefallen, in billiger Maaße erhöhetworden; und fast alle Pachtbriefe sind aus der letztenZeit. In einigen Kirchenregistern steht sogar folgendeoder eine ähnliche Anmerkung:
Dtiit sit, e re ecclesise kickt, pro inkormatlonsac poskeslivne et continuatione, all lonzuiri lilainserere copiarri so kornisrn ckocunienti eloca-iionls.kiuocl conäuctoridiis Irujus cleLimae per tri- ^
ginta et plnres annos a possessoribus clatnrn kickt,
waraus deutlich abzunehmen, daß der geistliche Zehn-ten,
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