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Ueber die Osnabrückischen Zehnten.
teil, als er den zehntpflichtigen Bauren, die nicht le-sen konnten, einen neuen Pachtbrief in die Hand ge-steckt, sich Mit einem utut sit, pro Lono LLLlesiaeberuhiget habe. i
Endlich nahmen
8) die Deutschen bei allen Vorfallen gern Wein-käufe, oder wie es in den Registern heißt, etwas aävilialia , wie solches aus den alten Reichs - und Lan-despolicei- Ordnungen, die dagegen eifern, genugsanfhervorgeht; und es läßt sich daraus, daß die Zehnt-pflichtigen alle acht oder zwölf Jahr einen Weinkaufbezahlen müssen, um so viel weniger auf eine Zeit-pacht schließen , je offenbarer es ist, daß solcher beimehrern Erbpachten bezahlet werden muß. Nicht zugedenken, daß der Weinkauf auch nur ein Symboldes ersten Contrakts seyn, und als eine Affecuranz-Prämie für außerordentliche Ausfalle nicht unbilligbedungen werde.
Dieses sind die Gründe, liebster Freund, welchemich bewegen, von Ihrer Meinung abzugehen. Andreund bessere werden Sie bei den angesehensten Rechts-gelehrten finden, indem ich nur diejenigen angeführethabe, welche von ihnen insgemein Übergängen wer-den. Wäre die Regel pro äecima naturali: so lvürdeman im Aufsteigen von jüngern Pachtbriefen zu denältern, immer deutlichere Spuren von Zugzehntenfinden. Da sie aber erwiesenermaaßen , pro rsckeni-tione nniveessli steht; so verhält es sich gerade um-gekehrt; und das gemeine Beste leidet es nicht, daßzu einer Zeit, wo das Landeigenthum zu allen öffent-lichen Bedürfnissen auf andre Weise steuren muß,dieses unter dem Vorwand einer alten Steuer, be-' sonders wenn diese sich in Privathänden findet, nochmehr erschöpfet werde. Es verhält sich damit, wie
mit