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mit Philipp II., für den reinen Glauben kämpften und durchVerordnungen gesegnet wirkten. So laßt der Herr zuweilenein edles Geschlecht in Gnaden dahin scheiden, gleichsam wieEr den Erzvater Enoch lebend hinweg nahm.
Albrecht der Feiste, nachdem er Kalenberg in der Theilungmit seinem Bruder Heinrich erhalten, ward nun der Stamm-vater des ausdauernden Geschlechtes; er starb 1318. AndereSöhne und deren Nachkommen herrschten nicht lange, abersein Sohn Magnus der Fromme, st 1369, lebte in Nachkom-men fort, zunächst in seinem Sohne Magnus mit der Kette,ein kühnselbständiger Fürst. Magnus mit der Kette kämpfteschwer, das Fürstenthum Lüneburg seinem Hause zu erhalten,gegen die Herzöge von Sachsen, die es als Allode erhcirathet be-trachteten. Magnus fiel selbst in einer Schlacht um des Willen1373. Seinen Söhnen gelang es durch einen Erbvertrag 1381 fichLüneburg wieder zu gewinnen, und die Aussicht aus den Erwerbvon Lauenburg zu bekommen. Die Besitznahme Lüneburgsveranlaßte Prälaten, Ritter und Städte des Fürstenthums sich vonden Fürsten 1392 den sogenannten Satebrief ertheilen zu lassen.Die Untheilbarkeit des Landes ward festgesetzt, um die Ge-sammtheit der Stände zu sichern. Prälaten und Ritter be-hielten was sie hatten, ohne es namhaft aufzuzählen; aber dieStädte gewannen neues Recht, und für sie lautete der Briesbestimmter. Da hieß es: keine Steuern seien ohne Bewilli-gung zu erheben, der Fürst müsse von dem Seinen alle Regi-mentskvsten tragen, er dürfe keine Festungen und neue Zoll-straßen legen, wohl aber hätten die Stände dazu das RechstEin beständiger Ausschuß von 4 Rittern und 4 Städten be-wachte den Vertrag. Da ihnen kein neues Recht ertheilt war,gäben Prälaten nichts darauf im Ausschuß zu sitzen, ihr Rechtwar unumstößlich alt und fest; auch die Ritter hielten für sieden Bürgern das Gleichgewicht. Aehnliche Briefe kamen all-rnälig in allen Landschaften zu Stande, und sicherten gegendie einwandernde römische Rechtskunst sächsische Freiheit fortund fort. Gewiß bildete sich auch in dem fürstlichen Ge-schlechte der rechte Sinn für Würdigung echter Freiheit, derdarin keine Beschränkung einer gefährlich zu übenden Will-kür sah.