L. Z. Gesch. d. Colonialtves. 1556-1618. 147
rnerkantilischer, sondern auch ein politischerKörper, in der ersten Rücksicht ganz unabhängig,in der zweyten nicht viel mehr als dem Nahmen
nach den Generalstaaten untergeordnet.
Erstes ihr ertheiltes Privilegium 29. März 1602, wo»durch sie ». das Monopol des Holländischen Handels jen-seit des Caps und der Straße Magelhaens, d. das Rechtzu allen politischen Verhandlungen und zu Niederlaffun»gen in Indien, jedoch im Nahmen der Generalstaaten, er-hielt. Errichtung des Fonds der Compagnie durch Actien,zu etwa 6 1/2 Million Gulden, Eintheilung in 6 Kam-mern, wovon jedoch die zu Amsterdam allein die Hälf-te, die zu Zeeland 1/4 Antheil des Ganzen hatte, Re-gierung der Compagnie in Holland durch den Rath der17 Directoren oder Bewindhebber, (aus deür größer»Rath der 60 Directoren der einzelnen Kammern gewählt),der die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten hatte. JedeKammer besorgt ihre besondern Angelegenheiten, Ausrü-stung ihrer Schiffe, Kauf und Verkauf für sich. In In-dien seit 1610 Ernennung eines General-Gouver-neurs oder obersten Civil« und Militairchefs, dem jedochder Rath vgn Indien zur Seite steht, aus dessenGliedern sowohl die Gouverneurs als auch die General-Gouverneurs genommen werden. Die Zahl der Gouver-neurs vermehrte sich natürlich erst mit der Erweiterung derEroberungen.
Geschichte der H. O. I. Compagnie in der Hal lisch enAllg. Welt-Historie B. 26. — Die Materialien zuihrer Geschichte sind theils in den Werken über den Hol-ländischen Handel, theils in den Reisen und Beschreibun-gen O. I. zerstreut.
Geschichte des Holländischen ColonialweftnS in Ostindien; vonF. Saalfeld. 2B. 8. Götting. 1313. — Mit Benutzung«och unbekannter, aber officieller, Nachrichten über denFinanzzustand.
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