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Der Geschichten schweizerischer Eidgenossenschaft Erstes [bis Sechstes] Buch / Durch Johannes Müller
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,128 Ik. Buch. 2. Capitel.

riung brach, dem gieng von demselben Tag die ganzeZeit aufs neue an Die Ausgebliebenen wurdenalles Vermögens beraubt, und auf ewig verbannt,bey Strafe des Todes Die alte Verfassung derStadtregierung der Züricher nahm diesen Ausgang.Neue Verfaß Da versammelte Rudolf Brun, vollmächtigersung. Gewalthaber des gemeinen Wesens von Zürich, dieganze Gemeine der Bürger in den letzten Tagen desdreyzehenhundert fünf und dreyßigsten Jahres inder Barfüßer Kloster, und unter ihm kam allesVolk überein der nachfolgenden Form der neuen Ver-waltungRudolf Brun, Ritter mit einem

Rath aus den Rittern, Bürgern und auch von denHandwerken, soll als Bürgermeister auf sein Lebeu. lang dieser Stadt Oberhaupt seyn Alle Bürgervon zwanzig und mehreren Jahren oder unter diesemAlter, wenn der Bürgermeister es erfodert, sollenschwören, jährlich zweymal dem Bürgermeister

und

146) Sie dürfen auch nicht ohne Erlaubniß des Tür»germeisters heimkommen, selbst nicht nach Ablauf ih.rer Jahre; sie thunVerzicht auf alles Recht, so siezu Zürich an der Gewalt oer Räthe hergebracht ha-lben, daß ihr keiner je darnach stellen soll /''sie erkennen,daß die Gerichte, welche nun erhoben sind, derEtadtbesser seyn mögen, als die, welche sie führten," undsie wollen der Urheber Freunde seyn. Urkunde derUrfehde.

147) Die vierzehn, von den Z8-

> 48 ) Daß die Urkunde n. »49 ein halbes Jahr späterdatirt ist, hindert nicht; man hat n. >§z, und nochandere Urkunden, worinn vor dem Datnm ,49Bür»germeister und Rath ausdrücklich vorkommen; dieBestätigungen wurden wol nicht eher erhalten; esmüssen in diesen» und in den folgenden beyden Jah-ren viele Unterhandlungen gepflogen worden stylt,von welchen wir nichts wissen.

149) Das folgende ist (außer wenigem, das ich aus

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