Geschichte der Schweiz. ,29
„und Rath Beystand mit Leib und Gut; in allem„was dem Reich und was den Gotteshäusern„unschädlich ist, vollkommenen Gehorsam; beson-ders dem Bürgermeister, so lang derselbe lebt. So„schwöre auch der Bürgermeister gerechtes Gericht,„ und nach bestem Vermögen seines Leibes und Gutes„wachsamen Schirm der Stadt. Es werden alle„Ritter und alle ohne Handwerk lebenden Bürger„vereiniget in eine Constabel (oder Kriegsgesell-„schaft) und sotten tragen der Stadt Banner von„ Zürich und warten des Bürgermeisters und gemei-„ nen Wesens in aller Noth. Es ernenne der Bür-germeister jährlich zween Ritter und Edelknechte,„und vier nach Wolgefallen, Ritter oder Bürger,„zu wählen von den Constablern dreyzehen Rathsher-„reu; sechs Ritter und sieben Bürger. Es werden„alle Handwerke eingetheilt in dreyzehen Zünfte un-„ter dreyzehen Banner: eine Zunft soll bestehen aus„Meister und Gesellen, deren der erste durch die mei-„sten Stimmen der letzten beym Eid gewählet wer-hden, und ein Handwerkömann, der Stadt alter„Bürger und ihr Einwohner seyn soll, ein Mann„von ehelicher freyer Geburt ^), von Ehre, Gut,„Witz und Bescheidenheit. Nach sechs Monaten„seines Amtes werde von seinem, oder, wo auf ei-„ner Zunft mehrere Handwerke sind, von einem an-„dem Hankwerk ein anderer Zunftgenojse zu seinem
Nach-
nachsifolgenden Verfügungen oder erlnuterungsweisebeyfüge- der erst geschworne Brief der ^mdt Zü-rich, Dienstags vor S- Mac. Magd. »zzb darirt.ISO) Loimk-üribüs. Siehe a« comes dcabuli,
conlkubuiLl-iag.
>5») Räthe UNO Bürger l gz?. Nach teutschen Rechtendurften Unehliche und Herrenleute nicht richten.
Melig. X Vll. S. ll. Lhch. I