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Einleitung, tz. l.
Zustände in Staat und Gesellschaft.*) Absolutismus,Centralisation, Fendalität.
Die Machtvollkommenheit der französischen Krone war nichtsals eine permanente Usurpation, ruhte lediglich auf der thatsäch-lichen Uebergewalt der Krone, neben ihr bestanden die alten Kör-perschaften mit ihren hergebrachten Ansprüchen und Gerechtsamenfort und so herrschte ein ewiger Zwiespalt zwischen der altgesetz-lichen Regel und der faktischen Uebung. Rechtlich war dieMonarchie beschränkt, thatsächlich war sie es nicht, rechtlich durftendie Parlamente gesetzgebende Gewalt ansprechen, in Wirklichkeitkümmerte der Monarch sich darum nicht; rechtlich sollten die Ständean der Regierung einen Theil haben, faktisch hielt man sie sorg-fältig fern.
Einen öffentlichen Rechtszustand gab es mithin nicht, aberauch die Pflege des privaten Rechts war in trostloser Verwir-rung. Zwischen der Rechtspflege der Parlamente und der Willkürdes Monarchen ist ewiger Hader, altfränkisches und römisches Recht,provincielle Gewohnheitsrechte und königliche Edikte bilden je nachder Gegend die Grundlage der Entscheidungen und eine unglaub-liche Vervielfältigung der Gerichtsstellen für jede Classe von Staats-angehörigen und jede Gattung von Vergehen ohne irgend welchehöhere ausgleichende Einheit galt einem Richelieu, Colbert, Turgotnoch als eine vergleichsweise sehr beträchtliche Besserung, die erstnach dem verzweifeltsten Widerstände hatte durchgeführt werdenkönnen.**)
*> v. Sybel: Geschichte der Revolutionszeit. I. Bd. Einleitg. Alsrisüe llloo gas rill«: l'aneien rSAiras st tu rsvolation. t8!)7.
**) Olöment: Aoaverneiaent <ts I.ouik XIV S. 46:
„Was bei der Betrachtung dieser Organisation ganz besonders in dieAugen fällt, ist weniger der Mißbrauch der Vorrechte gewisser Stellungen, dieKäuflichkeit der Aemter und ihre schädliche Ueberzahl als vielmehr die unermeß-liche Anzahl der Gerichtsbarkeiten, von den glänzenden Edelleuten des kö-niglichen Hauses bis aus den kleinsten Förster des Reichs hatte jedeBeamtcn-classe ihre eigenen Richter, für jede Art Vergehen gab es eine Art beson-derer Gerichtsstelle und da keinerlei höhere, verbindende.Einheit darüber stand,welche das Verfahren wenigstens in Etwas geregelt hatte, so kann man sichleicht die Unordnung, die Widersprüche und Lonflikte vorstellen, die daraushervorgehen mußten, und doch galt das den reifsten Geistern der Zeit, einemRichelieu, Lolbert, Turgot als ein mühsam errungener Fortschritt."